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BGH - Entscheidung vom 05.12.2005

AnwZ (B) 2/05

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

BGH, Beschluß vom 05.12.2005 - Aktenzeichen AnwZ (B) 2/05

DRsp Nr. 2006/375

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Von Vermögensverfall des Rechtsanwalts ist regelmäßig auszugehen, wenn er (hier: in zwei Zwangsvollstreckungssachen) die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgegeben hat.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller wurde 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 30. Juni 2004 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 , Abs. 4 BRAO ), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO , § 915 ZPO ) eingetragen ist. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Der Antragsteller hatte bereits am 24. Juni 2002 die eidesstattliche Versicherung in zwei Zwangsvollstreckungssachen (Gläubiger: Finanzamt H. und C. Krankenversicherung AG, D.) abgegeben. Durch Beschluss des Amtsgerichts S. vom 5. April 2004 war die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mangels Masse abgewiesen worden. Darüber hinaus waren gegen ihn weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, zum Teil wegen Kleinforderungen, durchgeführt worden. Den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen konkret und detailliert Stellung zu nehmen und die hierzu erforderlichen Nachweise vorzulegen, ist der Antragsteller nur sehr unzureichend nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.

b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Wie der Antragsteller selbst vorgetragen hat, war es bereits wiederholt zu Pfändungsmaßnahmen seiner Gläubiger in Bezug auf das bei seiner Hausbank geführte Konto gekommen. Zudem zeigt die anwaltsgerichtliche Verurteilung des Antragstellers vom 23. Juli 2003 - AnwG .../03, die unter anderem die Nichtauskehrung geleisteter Kostenvorschüsse zum Gegenstand hat, dass eine Gefährdung bereits konkret eingetreten war.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Aus seinem Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr entnehmen, dass jedenfalls die Forderungen seiner Hauptgläubiger (Finanzamt H. ; Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer) fortbestehen. Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren hat es der Antragsteller - trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise - weiterhin an der erforderlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen.

Auch die durch den Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden besteht, wie der Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft S. vom 24. August 2005 entnommen werden kann, fort.

3. Dem am 30. November 2005 eingegangenen Terminverlegungsantrag war nicht stattzugeben. Die Erkrankung, deretwegen sich der Antragsteller nicht in der Lage sieht, den Termin wahrzunehmen, wird nicht näher dargelegt; ein ärztliches Attest ist nicht beigefügt.

4. Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2004 - AnwZ (B) 60/03 und vom 18. April 2005 - AnwZ (B) 32/04; Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).

Vorinstanz: AnwGH Saarland - AGH 3/04 - 22.11.2004,