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BGH - Entscheidung vom 10.03.2005

XII ZB 153/03

Normen:
BGB § 1618 S. 4

Fundstellen:
BGHReport 2005, 978
FamRZ 2005, 889
MDR 2005, 1054
NJW 2005, 1779
Rpfleger 2005, 423

BGH, Beschluß vom 10.03.2005 - Aktenzeichen XII ZB 153/03

DRsp Nr. 2005/6678

Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung eines Kindes

»Die Einwilligung eines Elternteils in die Einbenennung seines Kindes kann vom Beschwerdegericht auch dann nur unter den Voraussetzungen des § 1618 Satz 4 BGB ersetzt werden, wenn der andere Elternteil aufgrund einer die Einwilligung ersetzenden, aber nicht rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts bereits eine Namensänderung des Kindes bewirkt hat.«

Normenkette:

BGB § 1618 S. 4 ;

Gründe:

I. Die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners, in der beide den Ehenamen "L." führten und aus der der am 24. Oktober 1991 geborene Sohn Richard hervorgegangen ist, wurde am 12. Dezember 1996 rechtskräftig geschieden; das Sorgerecht für Richard wurde der Antragstellerin übertragen. Die Antragstellerin ist seit dem 1. März 2002 wieder verheiratet. Sie führt in ihrer neuen Ehe den Ehenamen "S. ", den auch die beiden aus dieser Verbindung hervorgegangenen Söhne tragen.

Am 8. April 2002 hat die Antragstellerin beantragt, die Einwilligung des Antraggegners in die Änderung des Familiennamens des gemeinsamen Sohnes Richard in "S.-L." zu ersetzen. Der Antragsgegner ist diesem Antrag entgegengetreten.

Am 18. Juli 2002 haben die Antragstellerin und ihr Ehemann gegenüber dem Standesbeamten erklärt, Richard ihren Ehenamen "S." zu erteilen. Das Kind hat in die Namenserteilung eingewilligt; die Antragsstellerin hat als gesetzliche Vertreterin der Einwilligung des Kindes zugestimmt. Die vom Standesbeamten über diese Erklärungen errichtete Urkunde hat die Antragstellerin dem Familiengericht vorgelegt. Das Familiengericht hat daraufhin mit Beschluß vom 22. Juli 2002 - ohne erneute Anhörung des Antragsgegners - dessen Einwilligung, dem Kind den Namen "S." als Familiennamen zu erteilen, ersetzt.

Die Antragstellerin hat aufgrund dieses Beschlusses eine Umschreibung des Geburtseintrags und die Ausstellung eines Kinderausweises auf den Namen "Richard S." erwirkt und mitgeteilt, daß Richard seit dem 22. Juli 2002 den Familiennamen "S." führe.

Auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den Beschluß des Amtsgericht aufgehoben und den Antrag, die Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung des Kindes Richard zu ersetzten, zurückgewiesen, nachdem der Antragsgegner seine Einwilligung in eine Erteilung des Namens "S.-L." erteilt, die Antragsstellerin und ihr Ehemann aber nunmehr eine solche "additive" Einbenennung abgelehnt hatten. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht meint, das Familiengericht habe die Einwilligung des Antragsgegners in die Erteilung des Familiennamens "S." nicht ersetzen dürfen, ohne den Antragsgegner zu diesem geänderten Begehren der Antragstellerin zu hören. Die Frage kann hier dahinstehen. Denn das Oberlandesgericht hat die Anhörung des Antragsgegners zu dem geänderten Begehren nachgeholt. Außerdem hat das Oberlandesgericht die Ersetzungsentscheidung des Familiengerichts nicht wegen dieses Verfahrensfehlers aufgehoben; es hat vielmehr den Antrag auf Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners zurückgewiesen, weil die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für diese Ersetzung nicht vorgelegen hätten.

2. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß eine Namenserteilung nur dann - wie von § 1618 Satz 4 BGB vorausgesetzt - zum Wohl des Kindes erforderlich ist, wenn das Kindesinteresse das mit ihm grundsätzlich gleichrangige Elterninteresse überwiege. Das sei hier nicht der Fall. Zwar brächte die Einbenennung für Richard den Vorteil, daß seine Eingliederung in den neuen Familieverband nach außen dokumentiert würde und auch die Namensverschiedenheit zu seinen beiden Halbbrüdern nicht länger fortbestünde. Das Interesse des Antragsgegners an der Aufrechterhaltung des Namensbandes zu seinem Kind müsse jedoch hinter diesem Nutzen nicht zurücktreten.

Richard sei bereits jetzt in die neue Familie der Antragstellerin vollständig integriert. Eine unterschiedliche Namensführung in derselben Familie sei zudem heutzutage nicht unüblich und berühre den normalen Alltag von Kindern in Richards Alter nicht nachhaltig. Daß Richard selbst den Wunsch äußere, den Namen der neuen Familie zu tragen, rechtfertige nicht den Schluß, daß die Namenserteilung im Interesse des Kindeswohls erforderlich sei. Letzteres ergebe sich auch nicht daraus, daß Richard - aufgrund der von der Antragstellerin vor Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung bewirkten Namensumschreibung - inzwischen tatsächlich den Familiennamen "S." führe. Insoweit sei es Aufgabe der Antragsstellerin, bei eventuell entstehenden Schwierigkeiten ausgleichend und aufklärend zu wirken und Richard die Gründe für die Namensverschiedenheit und die in der Namensführung zum Ausdruck kommende Verbundenheit mit seinem leiblichen Vater zu erklären und nahezubringen sowie diese Verbundenheit angemessen zu fördern. Die von Richard in seiner Anhörung vor dem Oberlandesgericht gezeigten heftigen emotionalen Reaktionen wiesen darauf hin, daß er noch deutliche Bindung an den Antragsgegner verspüre, so daß der hieraus deutlich werdende Konflikt zwischen seinem eigenen - vielleicht unbewußten - Wunsch und demjenigen der Antragstellerin und ihres Ehemannes eine massive Gefährdung des Kindeswohls befürchten lasse; dieser Gefahr könnte nicht dadurch begegnet werden, daß das Gericht die Einwilligung des Antragsgegners in die von der Antragstellerin gewünschte Einbenennung ersetze. Der Umstand, daß die Antragstellerin - anders als der Antragsgegner - vor dem Oberlandesgericht ihr Einverständnis, Richard einen Doppelnamen ("S.-L.") zu erteilen, verweigert habe, zeige letztlich, daß es ihr in erster Linie darum gehe, das Namensband zwischen Richard und seinem Vater zu zerschneiden und daß ihr an einer weniger einschneidenden Regelung, die dieses Namensband teilweise erhalten würde, nicht gelegen sei.

Diese Ausführung halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht die Zulässigkeit einer Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners anhand der von § 1618 Satz 4 BGB aufgestellten Anforderungen beurteilt. Da die Änderung von Richards Familiennamen aufgrund der Entscheidung des Familiengerichtes bereits seit längerem vollzogen sei, liege in einer Korrektur dieser Entscheidung eine erneute Namensänderung. Diese sei - abweichend von § 1618 Satz 4 BGB - allenfalls dann zuzulassen, wenn dem Familiengericht bei seiner Abwägung gravierende Fehler unterlaufen seien oder ein erhebliches Überwiegen des Interesses des Antragsgegners gegenüber dem Kindeswohl festzustellen sei. Mit diesem Angriff dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch.

Die Frage, ob die Einwilligung des anderen Elternteils in die von einem Elternteil und seinem Ehegatten erklärte Namenserteilung ersetzt werden kann, bestimmt sich nach § 1618 Satz 4 BGB , und zwar unabhängig davon, ob das Familiengericht diese Entscheidung erstmals zu treffen oder das Beschwerdegericht die Richtigkeit der familiengerichtlichen - schon vollzogenen - Entscheidung zu überprüfen hat. In beiden Fällen kann die Einwilligung des anderen Elternteils erst dann ersetzt werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, und wenn die Einbenennung daher unerläßlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden. Eine Ersetzung der Einwilligung setzt, wie der Senat wiederholt dargelegt hat, eine umfassende Abwägung der - grundsätzlich gleichrangigen - Kindes- und Elterninteressen voraus. Auch wenn es im Regelfall dem Wohl des Kindes entspricht, denselben Namen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebt, so darf doch nicht übersehen werden, daß diese Bewertung des Kindeswohls regelmäßig ihrerseits auf einer Abwägung einander widerstreitender Interessen des Kindes beruht (Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94 , 95 und vom 30. Januar 2002 - XII ZB 94/00 - FamRZ 2002, 1331 , 1332). So ist zwar einerseits die Integration in die "Stief"-Familie ein wichtiger Kindesbelang, andererseits aber auch die Kontinuität der Namensführung, deren Bedeutung weit über das Kindesalter hinausreicht und daher nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation beurteilt werden darf. Zugleich ist die Beibehaltung des mit dem anderen Elternteil gemeinsamen Namens ein äußeres Zeichen der für das Wohl des Kindes gleichfalls wichtigen Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu diesem Elternteil. Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn der Kontakt zu diesem Elternteil bereits eingeschränkt oder gar gefährdet ist und durch die Einbenennung als einer nach außen sichtbaren endgültigen Ablösung von ihm verfestigt würde (Senatsbeschlüsse aaO.).

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Familiengericht die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzt und der namenserteilende Elternteil diese noch nicht rechtskräftige Entscheidung genutzt hat, um Umschreibungen von Personalpapieren zu bewirken oder in sonstiger Weise für die Einbenennung des Kindes "vollendete Tatsachen zu schaffen". Auch in einem solchen Fall ist nicht nur das Kindeswohl gegen die Belange des anderen Elternteils abzuwägen; vielmehr sind auch hier die unter dem Begriff "Kindeswohl" einander widerstreitenden Interessen des Kindes gegeneinander zu gewichten.

Das Oberlandesgericht hat die danach maßgebenden Gesichtspunkte rechtsfehlerfrei gegeneinander abgewogen. Es hat berücksichtigt, daß Richard bereits vollständig in die Stieffamilie integriert ist, daß er aber andererseits noch deutliche Bindungen zum Antragsgegner verspürt. Es hat in seine Überlegungen einbezogen, daß Richards psychische Probleme letztlich nicht in seiner Namensführung, sondern in dem Konflikt der Eltern begründet sind, daß diesem Konflikt aber letztlich nicht durch den von der Antragstellerin begehrten Austausch seines bisherigen Namens gegen den neuen Ehenamen der Antragstellerin abgeholfen werden könne. Diese Erwägungen sind - auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen und Eindrücke - rechtsbedenkenfrei. Insbesondere der Hinweis des Oberlandesgerichts, daß die Antragstellerin durch ihr Handeln vor Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung die eingetretene Situation maßgebend mit zu verantworten habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat mit ihrem voreiligen Verhalten eine vollständige namensmäßige Vereinnahmung Richards - losgelöst von dessen fortbestehenden emotionalen Bindungen und wohlverstandenen Bedürfnissen - durchzusetzen versucht und sich zudem der Empfehlung des Oberlandesgerichts widersetzt, mit einer "additiven Einbenennung" als der hier dem Kindeswohl eher zuträglichen Lösung einverstanden zu sein. Die vom Oberlandesgericht aus diesem Gesamtverhalten gezogene Folgerung, der Antragstellerin gehe es in erster Linie darum, das Namensband zwischen Richard und seinem Vater zu zerschneiden, ist naheliegend und kann deshalb als ihrem Ersetzungsverlangen unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls entgegenstehend angenommen werden (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 2002 - XII ZB 166/99 - FamRZ 2002, 1330 , 1331).

b) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe den von der Antragstellerin für ihre Behauptung, eine "Rückbenennung" werde bei Richard zu einer starken seelischen Belastung mit Krankheitswert führen, angebotenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben. Die Feststellung des Oberlandesgerichts, die bei Richard bestehenden depressiven Symptome seien allein auf die fortbestehenden Spannungen zwischen seinen Eltern zurückzuführen, widerspreche zudem einer von der Antragstellerin vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung und hätte nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffen werden dürfen. Auch diesen Rügen bleibt der Erfolg versagt.

§ 12 FGG überläßt es dem Gericht, "die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen". Mit dieser Regelung wird die Frage nach der Notwendigkeit und dem Umfang einer Beweisaufnahme ebenso in das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters gestellt wie die Auswahl der Beweismittel. Von diesem ihm eingeräumten Ermessen hat das Oberlandesgericht keinen rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht. Es hat seine Einschätzung der möglichen Folgen, die eine die Ersetzung der Einwilligung ablehnende Entscheidung auf Richards Befindlichkeit haben kann, auf den Eindruck gestützt, den es von Richard in dessen persönlicher Anhörung gewonnen hat. Zugleich hat es aus dem Verhalten der Antragstellerin Schlußfolgerungen auf die Motive für ihr Ersetzungsverlangen gezogen und an ihre Elternverantwortung appelliert, Richard die Gründe für die Namensverschiedenheit und die in der Namensführung zum Ausdruck kommende Verbundenheit zu seinem leiblichen Vater nahezubringen und bei etwaigen Schwierigkeiten ausgleichend zu wirken. Einer sachverständigen Überprüfung der von der Antragstellerin lediglich behaupteten, aber durch keinerlei Anhaltspunkte näher belegten Gefahr, eine abweisende Entscheidung werde zu einer "seelischen Belastung" des Kindes "mit Krankheitswert" führen, bedurfte es danach nicht. Dasselbe gilt für die Feststellung des Oberlandesgerichts, die bei Richard beobachteten depressiven Symptome seien auf die Spannungen zwischen seinen Eltern zurückzuführen. Auch diese tatrichterliche Feststellung ist ersichtlich auf den aus der persönlichen Anhörung gewonnenen Eindruck von Richard gestützt; sie ist nach der Lebenserfahrung naheliegend und jedenfalls einer gutachterlichen Bestätigung nicht bedürftig. Die von der Antragstellerin vorgelegte nervenfachärztliche Bescheinigung, in der sogar ausdrücklich auf die zwischen den Eltern bestehenden Disharmonien hingewiesen wird, trägt eine gegenteilige Schlußfolgerung nicht, zumal Richards psychiatrische Behandlung danach bereits im Februar 2002 begonnen haben soll, also deutlich vor dem mit der Wiederverheiratung einhergehenden Namenswechsel der Mutter. Sie läßt insbesondere die Einholung einer die nervenfachärztliche Bescheinigung ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme nicht als geboten erscheinen.

c) Schließlich beanstandet die Rechtsbeschwerde, daß das Oberlandesgericht den Antrag, die Einwilligung des Antragsgegners in die Umbenennung des Kindes (vom bisherigen Familiennamen "L." in den Namen "S.") zu ersetzen, schlechthin abgelehnt habe. Da das Oberlandesgericht eine "additive" Einbenennung befürwortet habe, hätte es dem Ersetzungsantrag zumindest teilweise - im Sinne einer Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners in eine solche "additive" Einbenennung (von "L." in "S.-L.") - entsprechen müssen. Auch mit diesem Angriff hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.

Wie der Senat bereits dargelegt hat, ist die Ersetzung der Einwilligung in eine "additive" Einbenennung gegenüber der von der Antragstellerin erstrebten Einwilligung in eine den bisherigen Familiennamen ersetzende Umbenennung des Kindes kein Weniger, sondern ein aliud (Senatsbeschluß vom 9. Januar 2002 aaO. 1330). Ein auf dieses aliud gerichtetes Begehren war nicht mehr Verfahrensgegenstand, nachdem die Antragstellerin ihren ursprünglichen Antrag umgestellt, die Umbenennung des Kindes in "S." verlangt und vor dem Oberlandesgericht ein Einverständnis mit einer nur "additiven" Einbenennung Richards ausdrücklich verweigert hatte. Folglich konnte die Einwilligung des Antragsgegners in eine "additive" Einbenennung auch nicht von Amts wegen ersetzt werden. Dies gilt um so mehr, als der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren seine Zustimmung zu einer "additiven" Einbenennung des Kindes bereits erklärt hatte und schon deshalb für eine diese Zustimmung ersetzende Entscheidung des Beschwerdegerichts kein Raum war.

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 17.06.2003
Vorinstanz: AG Borna,
Fundstellen
BGHReport 2005, 978
FamRZ 2005, 889
MDR 2005, 1054
NJW 2005, 1779
Rpfleger 2005, 423