Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 08.06.2005

V ZB 92/05

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluß vom 08.06.2005 - Aktenzeichen V ZB 92/05

DRsp Nr. 2005/8789

Verwerfung der Rechtsbeschwerde mangels Zulassung in den angefochtenen Beschlüssen

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Verfahren V ZB 92/05 und V ZB 93/05 werden verbunden.

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts Fulda vom 21. März und vom 2. Mai 2005, die in den Schreiben der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 3 vom 19. April 2005 sowie vom 1. und 6. Mai 2005 sowie vom 8. Juni 2005 zu sehen sind, werden auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer als unzulässig verworfen, weil sie in den angefochtenen Beschlüssen nicht zugelassen worden sind (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Der Antrag der Rechtsbeschwerdeführer, ihnen Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu gewähren, wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem vorgenannten Grund keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Der Antrag der Rechtsbeschwerdeführer, den Vollzug des Zuschlagsbeschlusses vom 10. Februar 2005 einstweilen auszusetzen, wird zurückgewiesen, weil die Rechtsbeschwerde unzulässig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002, IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 ).

Der Gegenstandswert wird auf insgesamt 7.669,38 EUR festgesetzt.

Vorinstanz: LG Fulda,