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BGH - Entscheidung vom 15.04.2005

V ZB 49/05

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 § 577 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluß vom 15.04.2005 - Aktenzeichen V ZB 49/05

DRsp Nr. 2005/5891

Verwerfung der Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht und mangels Einlegung durch ein beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 § 577 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Der nach Belehrung durch den Senat als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2004 zu behandelnde Antrag des Beklagten vom 3. Februar 2005 auf "sachliche Prüfung" durch den Bundesgerichtshof wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 , § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO ).

Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f.).

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 03.11.2004