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BGH - Entscheidung vom 03.03.2005

BLw 34/04

Normen:
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 03.03.2005 - Aktenzeichen BLw 34/04

DRsp Nr. 2005/4647

Verwerfung der Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht und Darlegung eines Divergenzfalls

Normenkette:

LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Mit Vertrag vom 1. Januar 1978 pachtete der Antragsteller von seinem am 31. Mai 1981 verstorbenen Vater (Erblasser) 37,9177 ha eines ca. 39,5 ha großen landwirtschaftlichen Betriebs für die Dauer von 12 Jahren. In dem Grundbuch war seinerzeit folgender Vermerk eingetragen:

"Dieser Grundbesitz bildet mit dem im Grundbuch von W. Band Blatt eingetragenen Grundvermögen einen Hof gemäß der Höfeordnung".

In einem gemeinschaftlichen Testament vom 3. März 1978 setzten sich der Erblasser und die Antragsgegnerin wechselseitig zu Alleinerben ein. Zum "Nacherben des Letztversterbenden" hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens wurde der Antragsteller bestimmt.

Nach dem Tod des Erblassers erteilte das Amtsgericht ein Hoffolgezeugnis, wonach die Antragsgegnerin Hoferbin geworden sei.

Der Antragsteller hat die Feststellung beantragt, daß die Antragsgegnerin weder Hoferbin noch Hofvorerbin geworden sei, sondern daß er Hoferbe sei. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Anträgen stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie auch die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf ein auf die Feststellung gerichtetes Verfahren beantragt hat, daß die landwirtschaftliche Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung sei, ist erfolglos geblieben.

Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Antragsteller beantragt, will die Antragsgegnerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Zurückweisung der Feststellungsanträge des Antragstellers erreichen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG ) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.

1. Soweit die Rechtsbeschwerde einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügt, kann offen bleiben, ob dies überhaupt geeignet ist, einen im übrigen nicht zulässigen Rechtsmittelweg zu eröffnen (bislang nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu verneinen, siehe nur Beschl. v. 15. November 2002, BLw 15/02, BGH-Report 2003, 569 mit umfangreichen Nachweisen), oder ob das Verfahren fortzusetzen ist (vgl. BVerfGE 107, 359; 108, 341). Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß durch die Vorschriften der §§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HöfeO die verfassungsrechtliche Garantie des Erbrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ) verletzt wird. Sie wird durch §§ 6 Abs. 2, 12 bis 14 HöfeO ausreichend gewährleistet (vgl. BVerfGE 67, 329 , 340 ff. [zu § 12 HöfeO a.F.]).

2. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin weicht der angefochtene Beschluß nicht von dem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30. April 1998 (FamRZ 1999, 334 ) ab. Darin ist kein abstrakter Rechtssatz des Inhalts enthalten, daß bei der Entscheidung über die Aussetzung eines Verfahrens stets geprüft werden müsse, ob die durch die Aussetzung eintretende Verzögerung für die Beteiligten zumutbar sei. Lediglich für den dort entschiedenen Einzelfall, dem nicht die hier gegebene Situation zugrunde lag, daß in dem anderen Verfahren nur geringe Erfolgsaussichten bestanden, spielte der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eine Rolle.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 Abs. 1 , 45 Abs. 1 LwVG .

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 20.07.2004