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BGH - Entscheidung vom 03.03.2005

BLw 32/04

Normen:
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 03.03.2005 - Aktenzeichen BLw 32/04

DRsp Nr. 2005/4646

Verwerfung der Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht und Darlegung eines Divergenzfalls

Normenkette:

LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Am 6. Februar 2001 verstarb der Zimmermann und Landwirt B. K. (Erblasser). Er war ledig und hat keine Abkömmlinge hinterlassen. Die Beteiligten sind seine Geschwister.

Der Erblasser war Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen zur Größe von 6,1084 ha, für welche in dem Grundbuch ein Hofvermerk eingetragen ist, und einer weiteren Fläche zur Größe von 1.571 qm, welche von dem Hof aus bewirtschaftet wird.

Dem Antragsteller zu 2 wurde ein Hoffolgezeugnis erteilt, wonach er Hoferbe geworden ist.

Die Antragstellerin zu 1 hat die Feststellung beantragt, daß sie Hoferbin geworden ist. Der Antragsteller zu 2 hat die Feststellung seiner Hoferbeneigenschaft beantragt; diesem Antrag hat sich die Beteiligte zu 3 angeschlossen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat unter Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin zu 1 festgestellt, daß der Antragsteller zu 2 Hoferbe geworden ist. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1 hat das Oberlandesgericht die Feststellungsanträge beider Antragsteller zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen.

Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde will der Antragsteller zu 2 die Zulassung der Rechtsbeschwerde erreichen; mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt er das Ziel, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1 zurückzuweisen.

II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Gesetz dieses Rechtsmittel in Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 9 ff. LwVG ) nicht vorsieht.

2. Die Rechtsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG ) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.

a) Die von dem Antragsteller zu 2 angenommene Divergenz zwischen der Entscheidung des Beschwerdegerichts und der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 10. August 1971 (AgrarR 1972, 123) macht die Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht statthaft, weil die angefochtene Entscheidung, soweit es um die Frage nach dem Wegfall der Hofeigenschaft durch Auflösung der wirtschaftlichen Betriebseinheit geht, in Einklang mit der nach dem Erlaß der Vergleichsentscheidung ergangenen Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 28. April 1995, BLw 73/94, AgrarR 1995, 235, 236; Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 2/99, AgrarR 2000, 227, 228) steht. Auf die dadurch überholte Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle kann die Abweichungsrechtsbeschwerde nicht gestützt werden (Senat, Beschl. v. 21. April 1994, BLw 97/93, AgrarR 1994, 225).

b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 2 weicht die angefochtene Entscheidung nicht von dem Beschluß des Oberlandesgerichs Oldenburg vom 11. März 1998 (AgrarR 1999, 310) ab. Vielmehr hat sich das Beschwerdegericht bei der Beurteilung, ob eine Betriebseinheit aufgelöst ist, u.a. auch auf diese Entscheidung gestützt und keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einem darin enthaltenen Rechtssatz abweicht.

c) Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt, daß der Antragsteller zu 2 die angefochtene Entscheidung in Wahrheit nur für rechtsfehlerhaft hält. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 , 45 LwVG .

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 22.06.2004