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BGH - Entscheidung vom 16.02.2005

IV ZR 178/04

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluß vom 16.02.2005 - Aktenzeichen IV ZR 178/04

DRsp Nr. 2005/4959

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend eine höhere Zusatzrente bei der VBL mangels Erreichens des Beschwerdewerts

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Versorgungsverband eine höhere Zusatzrente.

Das Berufungsgericht hat die Klage auf Zahlung von 1.716,34 EUR (Rückstände bis zur Klageerhebung von Mai 2001 bis März 2002) und von 156,03 EUR monatlich ab April 2002 insgesamt abgewiesen.

Mit der Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgen will.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ).

Der Wert der Beschwer setzt sich zusammen aus den bis zur Klageerhebung aufgelaufenen und dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges der ab diesem Zeitpunkt begehrten weiteren monatlichen Rentenleistungen (§§ 3 , 9 ZPO ). Für die von der Beschwerde geltend gemachte Wertbemessung nach dem voraussichtlichen Gesamtbezug der verlangten Rentenleistungen aufgrund der statistischen Lebenserwartung des Rentenberechtigten gibt es nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung keine Grundlage.

Das ergibt für die Beschwer einen Betrag von 8.269,60 EUR (Rückstände 1.716,34 EUR + 3,5facher Jahresbezug der monatlichen Rentenleistungen 6.553,26 EUR), der auch der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen ist.

III. In der Sache verweist der Senat auf seine Entscheidung vom 10. November 2004 ( IV ZR 391/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen), die die Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes auf Versorgungsrenten behandelt, die erstmals nach dem 1. Januar 2001 beantragt werden.

Vorinstanz: OLG München, vom 29.06.2004