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BGH - Entscheidung vom 20.10.2005

IX ZA 19/05

Normen:
ZPO § 114
InsO § 7

BGH, Beschluß vom 20.10.2005 - Aktenzeichen IX ZA 19/05

DRsp Nr. 2005/19367

Versagung der Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren mangels Einlegung und Begründung innerhalb der Frist

Normenkette:

ZPO § 114 ; InsO § 7 ;

Gründe:

Die beantragte Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ). Zwar ist die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen, welche die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und der vorläufigen Postsperre zum Gegenstand haben, grundsätzlich statthaft (§§ 7 , 6 Abs. 1 , § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO ). Die Rechtsbeschwerde wäre hier aber unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt und begründet worden ist. Eine Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen ist durch den Prozesskostenhilfeantrag nicht veranlasst. Sie würde voraussetzen, dass die Fristen unverschuldet versäumt worden sind. Davon kann aber nur ausgegangen werden, wenn bis zum Ablauf der Frist ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Antrag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen eingereicht worden ist (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 , ständige Rechtsprechung). Daran fehlt es hier.

Vorinstanz: LG Köln, vom 11.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 133/05
Vorinstanz: AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 72 IN 494/03