Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 18.04.2005

AnwZ (B) 38/04

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

BGH, Beschluß vom 18.04.2005 - Aktenzeichen AnwZ (B) 38/04

DRsp Nr. 2005/7745

Vermögensverfall des Rechtsanwalts

Von Vermögensverfall des Rechtsanwalts ist auszugehen, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Weder die gläubigersichernden Maßnahmen eines Insolvenzverfahrens (etwa die Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter) noch die Aussicht auf eine künftige Restschuldbefreiung bedeuten die Wiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

1. Der Antragsteller ist, nachdem ihm in der DDR aus rechtsstaatswidrigen politischen Gründen der Zugang zur Rechtsanwaltschaft versagt worden war, seit 1990 als Rechtsanwalt, zuletzt beim Amts- und Landgericht L. und beim Oberlandesgericht D., zugelassen. Nachdem am 13. Juni 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet worden war, hat die Antragsgegnerin seine Zulassung mit Bescheid vom 30. Juli 2003 wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO ), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Der Vermögensverfall wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Für eine Widerlegung der Vermutung ist, wie der Antragsteller selbst nicht bestreitet, nichts ersichtlich angesichts im Insolvenzverfahren unbestrittener Forderungen in Gesamthöhe von über 7 Mio. EUR, die auch durch sein Immobilienvermögen bei weitem nicht abgedeckt werden. Weder die gläubigersichernden Maßnahmen eines Insolvenzverfahrens (etwa die Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter) noch die Aussicht auf eine künftige Restschuldbefreiung bedeuten die Wiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse (BGH BRAK-Mitt. 2000, 144; NJW-RR 2002, 1718 ).

b) Bei einem Vermögensverfall kommt die Annahme, daß die Interessen der Rechtsuchenden hierdurch abweichend von der Regel nicht gefährdet wären, allenfalls in einem extrem gelagerten Ausnahmefall in Betracht; dies gilt auch in Fällen der Insolvenz (vgl. BGH NJW 2005, 511 ; vgl. ferner Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59 f. m.w.N). Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargetan, daß ein solcher vorliegend nicht anzunehmen ist. Dies gilt namentlich im Blick auf die beträchtliche Höhe der gegen den Antragsteller geltend gemachten Forderungen, und zwar ungeachtet der nicht unerheblichen pfändungsfreien Berufsunfähigkeitsrente, die er an seine Ehefrau abgetreten hat, und deren geregelter Einkünfte. Auch der Umstand der seit längerem geübten weitestgehenden Beschränkung des Antragstellers auf eine anwaltliche Tätigkeit in eigenen Sachen ist, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, für einen ausnahmsweise begründeten Ausschluß der Gefährdung schon mangels absehbarer Stabilität dieser - auch für die Zukunft nicht absicherbaren - Selbstbeschränkung ungeeignet. Die an eine auslaufende Berufstätigkeit anknüpfende Erwägung des Senats in seinem Beschluß vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 17/03 - betraf einen wegen des hohen Alters des dort betroffenen Rechtsanwalts gänzlich untypisch gelagerten Fall. Der biographische Hintergrund des in der DDR rechtsstaatswidrig beruflich verfolgten Antragstellers, die schlimme Ursache von ihm erlittener massiver, für seine Berufstätigkeit nachhaltig hinderlicher Verletzungen und die Tatsache, daß ihn, soweit ersichtlich, kein Verschulden an dem eingetretenen Vermögensverfall trifft, sind individuelle Umstände, die den Widerruf der Zulassung im Fall des Antragstellers als besonders bedauerlich erscheinen lassen. Sie müssen indes für den zwingenden Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO , der kein Verschulden voraussetzt, letztlich unerheblich bleiben.

Vorinstanz: AnwGH Sachsen - 5.3.2004,