BGH, Beschluß vom 28.11.2005 - Aktenzeichen II ZR 331/03 - Aktenzeichen II ZR 19/04
Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren
Gründe:
Das Berufungsgericht hat - wie die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend rügt - den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) verletzt. Im Zusammenhang mit dem Abtretungsvertrag vom 9. Januar 1999 hat es den eingehenden Vortrag der Klägerin dazu, dass sie bereits 1996 dem Drittwiderbeklagten zu 1, ihrem Lebensgefährten, einen von ihm - zumindest teilweise - an die Drittwiderbeklagte zu 2 als Gesellschafterdarlehen weitergeleiteten Kredit von knapp 500.000,00 DM gewährt hatte, und zu den daraus folgenden Hintergründen für das Vereinbarungsdarlehen vom 13. November 1998 nicht gewürdigt. Hinsichtlich der Abtretungen im Forderungskaufvertrag vom 29. November 1999 nimmt es - zudem unter Verkennung der landgerichtlichen Entscheidung - eine Verschleuderung der Forderungen an, ohne zu berücksichtigen, dass die Klägerin vorgetragen hat, der Drittwiderbeklagte zu 1 habe vergeblich versucht, die Forderungen der Drittwiderbeklagten zu 2 an Factoring-Firmen und an Gläubiger zu veräußern. Auch dies hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht und zutreffender Begründung gerügt.
Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich, weil nach dem revisionsrechtlich als richtig zu unterstellenden Vortrag der Beklagten nicht ausgeschlossen werden kann, dass hinsichtlich der (Sicherungs-)Abtretungen ausnahmsweise das an sich geltende Abstraktionsprinzip durchbrochen wird.