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BGH - Entscheidung vom 02.05.2005

II ZR 303/03

Normen:
EMBHG § 46 Nr. 8
ZPO § 543 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 02.05.2005 - Aktenzeichen II ZR 303/03

DRsp Nr. 2005/10451

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen von entscheidungserheblichem Parteivorbringen

Normenkette:

EMBHG § 46 Nr. 8 ; ZPO § 543 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Berufungsgericht hat, wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt, in zweifacher Weise den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten, der für die gegen ihn erhobene Klage als materielle Anspruchsvoraussetzung erforderliche Beschluß gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG liege nicht vor, übergangen. Darüber hinaus hat es bei der Entscheidung zur Schadenshöhe die Zeugen nicht vernommen, die der Beklagte für seine Behauptung benannt hat, bei den nach Kroatien gelieferten Kosmetikartikeln habe es sich um weitgehend wertlose Altbestände der Firma C. und nicht um im Eigentum der H. KG stehende Artikel gehandelt.

Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht zugleich die Möglichkeit, die Frage der Verjährung erneut zu prüfen. Wenn der Zeuge He. bereits im Juni 1996 Veranlassung hatte, sich wegen ausbleibender Zahlungen eine Vollmacht für eine Herausgabeklage gegen die Firma I. erteilen zu lassen, kann dies dafür sprechen, daß die für den Verjährungsbeginn ausreichende Verschlechterung der Vermögenslage der H. KG bereits zu Beginn des Jahres 1996 eingetreten ist.

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 09.09.2003