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BGH - Entscheidung vom 25.05.2005

III ZR 380/04

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 286

BGH, Beschluß vom 25.05.2005 - Aktenzeichen III ZR 380/04

DRsp Nr. 2005/9033

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen von Parteivortrag (hier: Bestreiten der Echtheit einer Urkunde)

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat mit ihrer Rüge Erfolg, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts beruht, wie sich insbesondere aus dem Eingangssatz in Ziffer III Nr. 5 der Entscheidungsgründe ergibt, wesentlich auch auf der "von dem Kläger unterschriebenen" schriftlichen Bestätigung vom 23. Juli 2000 über eine Rückzahlung der anvertrauten Gelder durch die Beklagte. Die Echtheit dieser Erklärung hatte der Kläger jedoch ausdrücklich bestritten; das hat das Berufungsgericht ersichtlich übersehen. Objektiv liegt darin eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots, das entscheidungserhebliche Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen (Art. 103 Abs. 1 GG ).

Die Sache ist demnach gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Vorinstanz: OLG München, vom 05.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 5277/03