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BGH - Entscheidung vom 21.04.2005

I ZR 88/04

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 21.04.2005 - Aktenzeichen I ZR 88/04

DRsp Nr. 2005/8290

Verletzung des rechtlichen Gehörs

Das rechtliche Gehör einer Prozesspartei ist in entscheidungserheblicher Weise verletzt, wenn die beklagte Partei die Behauptung der klagenden Partei, dass ein Schaden in der geltend gemachten Höhe eingetreten ist, in verfahrensrechtlich erheblicher Weise bestritten hat.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2004 zugelassen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2004 gem. § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Beklagte macht zu Recht eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Die Beklagte hat die Behauptung der Klägerinnen, es sei ein Schaden in der geltend gemachten Höhe eingetreten, in verfahrensrechtlich erheblicher Weise bestritten. Daß sie daneben auch Einwände gegen die Schlüssigkeit des Vortrages der Klägerinnen erhoben hat, steht der Beachtlichkeit ihres Bestreitens nicht entgegen. Die Entscheidung unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerinnen, ohne das Bestreiten der Beklagten zu berücksichtigen, findet im Prozeßrecht keine Stütze und verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfG NJW 2001, 1565 , 1566).

Gegenstandswert: 88.426,55 Ç

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 30.04.2004