Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 19.01.2005

2 ARs 433/04

Normen:
StPO § 462a Abs. 1
BtMG § 36 Abs. 5

BGH, Beschluß vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 2 ARs 433/04 - Aktenzeichen 2 AR 263/04

DRsp Nr. 2005/3088

Verhältnis zwischen § 462 a Abs. 1 StPO und § 36 Abs. 5 BtMG

1. Die Zuständigkeit gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO ist - in Bezug auf die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung - mit der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft nicht beendet.2. Diese allgemeine Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird durch die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG nicht aufgehoben.

Normenkette:

StPO § 462a Abs. 1 ; BtMG § 36 Abs. 5 ;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"1. Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 13. November 2000 beziehen, ist die vorlegende Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg. Diese ist gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO mit der Aufnahme des Verurteilten in die JVA Kaisheim für die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung aus allen Verurteilungen zuständig geworden und ist es auch nach der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft geblieben (BGH NStZ-RR 2001, 343 ; Fischer in KK StPO 5. Aufl. § 462 a Rdnrn. 11-13 m.w.N.). Diese allgemeine Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird durch die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG nicht aufgehoben. Danach ist zwar für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung in den Fällen des § 36 BtMG das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig; jedoch ist die Frage, welches Gericht nach einer solchen Strafaussetzung die Bewährungsaufsicht zu führen hat, in § 36 Abs. 5 BtMG nicht geregelt. Insoweit verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1; BGH NStZ-RR 2001, 343 ).

Der vom vorliegenden Gericht aufgeführte Beschluss des Oberlandesgerichts München ist mit der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vereinbar. Der zunächst erfolgten Abgabe der Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht Karlsruhe und der Rückübernahme der Bewährungsaufsicht nach erneutem Wohnsitzwechsel durch das Amtsgericht Bayreuth kam wegen deren Unzuständigkeit eine Bindungswirkung nach § 462 a Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. StPO nicht zu (BGH NStZ-RR 2001, 343 ; vgl. auch BGHR StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 1).

2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 14 StPO in Hinsicht auf die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 19. Juni 2002 beziehen, liegen nicht vor, weil nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht München insoweit das gemeinschaftliche obere Gericht der beteiligten Gerichte ist. Die vollstreckungsrechtliche Regelung über die Zuständigkeitskonzentration nach § 462 a Abs. 4 StPO kann das Fehlen dieser zwingenden Voraussetzung des § 14 StPO für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nicht ersetzen."

Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf die Senatsbeschlüsse vom 27. September 2000 - 2 ARs 69/00 = NStZ 2001, 110 und vom 10. April 2002 - 2 ARs 88/02 - an.

Vorinstanz: LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 NöStVK 702/04, 2 NöStVK 719/04
Vorinstanz: LG Bayreuth, vom 13.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Js 1731/00
Vorinstanz: AG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 21 Js 17889/01
Vorinstanz: AG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Js 1731/00