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BGH - Entscheidung vom 21.12.2005

2 ARs 460/05

Normen:
StPO § 4

BGH, Beschluß vom 21.12.2005 - Aktenzeichen 2 ARs 460/05 - Aktenzeichen 2 AR 250/05

DRsp Nr. 2006/1046

Verfahrensverbindung bei Sachdienlichkeit und fehlendem Widerspruch der Beteiligten

Eine Verfahrensverbindung erfolgt bei Sachdienlichkeit, zumal wenn die beteiligten Staatsanwaltschaften und das übernehmende Gericht ihr nicht widersprochen haben.

Normenkette:

StPO § 4 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Stuttgart hat am 17. November 2004 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet, das Landgericht Berlin am 24. Oktober 2005. Das Amtsgericht Stuttgart hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt mit der Anregung, gemäß § 4 StPO beide Sachen zu verbinden.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das bei dem Amtsgericht Stuttgart anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 StPO zu dem beim Landgericht Berlin anhängigen Verfahren zu verbinden, weil die Verbindung im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich ist. Die Staatsanwaltschaften Stuttgart und Berlin sowie die zuständige Staatsschutzkammer des Landgerichts Berlin haben der Ankündigung des Amtsgerichts Stuttgart im Schreiben vom 13. Januar 2005, eine Verfahrensverbindung zu dem vor dem Landgericht Berlin anhängigen Verfahren nach Eröffnung der Hauptverhandlung zu erwirken, nicht widersprochen.

Vorinstanz: LG Berlin - 502-10/04 - 81 Js 440/04,
Vorinstanz: AG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Js 83707/02