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BGH - Entscheidung vom 15.06.2005

1 StR 202/05

Normen:
StPO § 344 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 15.06.2005 - Aktenzeichen 1 StR 202/05

DRsp Nr. 2005/10470

Verfahrensrüge mit unwahrem und unvollständigem Tatsachenvortrag

Unwahrer und schon deshalb unvollständiger Tatsachenvortrag entspricht nicht den sich aus § 344 Abs. 2 StPO ergebenden Anforderungen und hat die Unzulässigkeit der Rüge zur Folge.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO (Antrag auf Nachbegutachtung des Angeklagten durch den Sachverständigen Prof. Dr. S.) hat der Generalbundesanwalt zu Recht als unzulässig bewertet. Zur Begründung dieser Rüge behauptet die Revision, der Sachverständige habe, als er sein Gutachten erstattete und daraufhin entlassen wurde, noch keine Kenntnis von dem Inhalt eines Sozialberichts der Suchthilfe D. in Da. sowie eines ärztlichen Anamnesebericht gehabt, die beide von der Zeugin N. anläßlich ihrer Vernehmung vorgelegt wurden. Wie sich aus der von der Revision nicht widersprochenen Dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer ergibt, war der Sachverständige während der gesamten Aussage der Zeugin zugegen, die die beiden Schriftstücke zum Gegenstand ihrer Aussage machte und ausführlich erläuterte. Indem die Revision diesen Umstand verschweigt, erweist sich ihr Rügevorbringen als unwahr und entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine zulässige Verfahrensrüge (vgl. BGH NStZ 2005, 222 , 223).

Vorinstanz: LG München II, vom 31.01.2005