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BGH - Entscheidung vom 15.02.2005

X ARZ 409/04

Normen:
ZPO § 788 Abs. 2
BRAGO § 19 Abs. 1

Fundstellen:
BGHReport 2005, 883
FamRZ 2005, 883
InVo 2005, 292
JurBüro 2005, 421
MDR 2005, 832
NJW 2005, 1273
Rpfleger 2005, 322

BGH, Beschluß vom 15.02.2005 - Aktenzeichen X ARZ 409/04

DRsp Nr. 2005/5210

Vereinfachte Festsetzung der Kosten anwaltlicher Tätigkeit in Vollstreckungsverfahren

»Für die vereinfachte Festsetzung von Kosten anwaltlicher Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1 BRAGO ist das Vollstreckungsgericht zuständig.«

Normenkette:

ZPO § 788 Abs. 2 ; BRAGO § 19 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die antragstellenden Rechtsanwälte begehren die Festsetzung der Kosten gemäß § 19 BRAGO gegen ihren Auftraggeber für ihre Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Nach Abgabe des Antrags vom Amtsgericht Stuttgart als Vollstreckungsgericht an das Landgericht Stuttgart als Prozeßgericht haben sich sowohl das Landgericht Stuttgart als auch das Amtsgericht Stuttgart - mit Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart zur Zuständigkeitsbestimmung - zur Entscheidung über den Antrag für unzuständig erklärt.

Das Oberlandesgericht hält das Landgericht Stuttgart als Gericht des ersten Rechtszugs für zuständig, sieht sich an dieser Feststellung jedoch gehindert, weil das Bayerische Oberste Landesgericht (JurBüro 2003, 326 ), das Oberlandesgericht Köln (MDR 2000, 1276 ) und das Oberlandesgericht Koblenz (JurBüro 2002, 199 ) ausschließlich das Vollstreckungsgericht als für die vereinfachte Festsetzung von Rechtsanwaltskosten für anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungshandlungen zuständig ansehen.

II. Die Vorlage ist zulässig.

Das zuständige Gericht ist zu bestimmen, weil die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 , Abs. 3 ZPO gegeben sind. Sowohl das Amtsgericht Stuttgart als Vollstreckungsgericht wie auch das Landgericht Stuttgart als Prozeßgericht haben sich für unzuständig erklärt, die Kosten der antragstellenden Rechtsanwälte für ihre Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung gemäß § 19 BRAGO festzusetzen. Das Oberlandesgericht Stuttgart möchte sich der in Teilen der Literatur vertretenen Ansicht anschließen, § 788 Abs. 2 ZPO lasse auch in seiner neuen Fassung die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs für Festsetzungsklagen gemäß § 19 Abs. 1 BRAGO unberührt. Damit will es von der Rechtsprechung der bereits genannten anderen Oberlandesgerichte und des Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichen.

III. Der Senat bestimmt das Amtsgericht Stuttgart, also das Vollstreckungsgericht, als zuständiges Gericht.

1. Nach § 19 BRAGO soll für die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts das Gericht zuständig sein, das als Eingangsinstanz für das ihr zugrundeliegende gerichtliche Verfahren sowie die Entscheidung über die daraus resultierende Kostentragung gemäß §§ 91 ff. ZPO zuständig ist. Dies dient einer sinnvollen Konzentration der Zuständigkeit. Keine Rolle spielt dabei, daß sich die Parteien des Kostenfestsetzungsverfahrens nach den §§ 103 ff. ZPO und des Verfahrens zur Festsetzung der Vergütung nach § 19 BRAGO unterscheiden.

2. Die Zwangsvollstreckung ist ein eigenständiges, vom Erkenntnisverfahren unabhängiges Verfahren, für das grundsätzlich das Vollstreckungsgericht zuständig ist. Mit der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung des § 788 Abs. 2 ZPO hat der Gesetzgeber klargestellt, daß im Vollstreckungsverfahren das für gerichtliche Anordnungen zuständige Gericht über die Kosten der Zwangsvollstreckung entscheidet. Damit hat er entsprechend § 104 ZPO auch für den Bereich der Zwangsvollstreckung die Entscheidung über die Sache und die Kosten in eine Hand gelegt. Nach dem Rechtsgedanken des § 19 BRAGO ist dann regelmäßig das Vollstreckungsgericht auch für die Festsetzung der Anwaltsvergütung zuständig. Eine folgerichtige Ausnahme besteht in den Fällen einer Vollstreckung nach den §§ 887 , 888 oder 890 ZPO , in denen das Prozeßgericht des ersten Rechtszugs als Vollstreckungsgericht tätig wird und folglich auch gemäß § 19 BRAGO die Vergütung des Rechtsanwalts festzusetzen hat. Eine derartige Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor. Zuständig ist daher das Amtsgericht Stuttgart als Vollstreckungsgericht, das im selbständigen Verfahren der Zwangsvollstreckung als "Gericht des ersten Rechtszugs" im Sinne des § 19 BRAGO anzusehen ist.

3. Daß § 788 Abs. 2 ZPO nur auf die §§ 103 Abs. 2 , 104 und 107 ZPO und nicht auf § 19 BRAGO verweist, hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Diese Verweisung betrifft das vom Vollstreckungsgericht bei der Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung einzuhaltende Verfahren, nicht jedoch den Umfang der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts.

4. Der Senat verkennt nicht, daß es für einen Anwalt lästig sein kann, die Vergütung seiner Tätigkeit für das Erkenntnisverfahren beim Gericht des ersten Rechtszugs und diejenige für das Vollstreckungsverfahren beim Vollstreckungsgericht festsetzen zu lassen. Da nach § 19 BRAGO die Zuständigkeit zur Festsetzung der Vergütung aber gerade der Zuständigkeit für die Sachentscheidung und die Kostenfestsetzung folgen soll, ist dies als notwendige Konsequenz der Trennung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren hinzunehmen.

Vorinstanz: OLG Stuttgart,
Vorinstanz: AG Stuttgart,
Fundstellen
BGHReport 2005, 883
FamRZ 2005, 883
InVo 2005, 292
JurBüro 2005, 421
MDR 2005, 832
NJW 2005, 1273
Rpfleger 2005, 322