Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 23.08.2005

2 ARs 211/05

Normen:
StPO § 4

BGH, Beschluß vom 23.08.2005 - Aktenzeichen 2 ARs 211/05 - Aktenzeichen 2 AR 120/05

DRsp Nr. 2005/13140

Verbindung vor der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens

Eine Verfahrensverbindung durch das obere Gericht ist auch dann möglich, wenn in einem der Verfahren noch keine Eröffnungsentscheidung ergangen ist.

Normenkette:

StPO § 4 ;

Gründe:

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Ahrensburg, das am 29. April 2005 ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht - Strafrichter - Hamburg-St. Georg anhängige Verfahren zu übernehmen.

Die Staatsanwaltschaft Lübeck hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Hamburg die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Hamburg-St. Georg anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Ahrensburg rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5).

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2002 - 2 ARs 353/02 und vom 19. März 2004 - 2 ARs 93/04).

Vorinstanz: AG Hamburg-St. Georg - 945 Ds 3201 Js 127/04 (481/04),
Vorinstanz: AG Ahrensburg - 54 Ls 779 Js 46505/03 (4/05),