BGH, Beschluß vom 23.08.2005 - Aktenzeichen 2 ARs 211/05 - Aktenzeichen 2 AR 120/05
Verbindung vor der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens
Eine Verfahrensverbindung durch das obere Gericht ist auch dann möglich, wenn in einem der Verfahren noch keine Eröffnungsentscheidung ergangen ist.
Gründe:
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Ahrensburg, das am 29. April 2005 ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht - Strafrichter - Hamburg-St. Georg anhängige Verfahren zu übernehmen.
Die Staatsanwaltschaft Lübeck hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Hamburg die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Hamburg-St. Georg anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Ahrensburg rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5).
Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2002 - 2 ARs 353/02 und vom 19. März 2004 - 2 ARs 93/04).