Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 13.09.2005

3 StR 309/05

BGH, Beschluß vom 13.09.2005 - Aktenzeichen 3 StR 309/05

DRsp Nr. 2005/17650

Urteil mit bezifferter Gliederung

Die Gliederung eines Urteil sollte durch Ordnungsziffern erkennbar sein.

Gründe:

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und die übrigen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden 102 Einzelstrafen (eine weitere Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, 18 Freiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten, fünf Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr neun Monaten sowie 78 Freiheitsstrafen von sechs Monaten) aus, dass sich der Wegfall der Verurteilung in einem Fall auf den Ausspruch über die - im Übrigen auch angemessene (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ) - Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Übersichtlichkeit eines Urteils, das zahlreiche Taten zum Gegenstand hat, leidet, wenn es - wie hier - auf die Vergabe von Ordnungsziffern zur Kennzeichnung der einzelnen Taten verzichtet (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 260; 2003, 4).

Vorinstanz: LG Kleve, vom 31.05.2005