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BGH - Entscheidung vom 10.03.2005

IX ZB 13/05

Normen:
ZPO § 114 § 574 Abs. 2
InsO § 4

Fundstellen:
ZVI 2005, 299

BGH, Beschluß vom 10.03.2005 - Aktenzeichen IX ZB 13/05

DRsp Nr. 2005/8036

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Insolvenzeröffnungsantrags

Normenkette:

ZPO § 114 § 574 Abs. 2 ; InsO § 4 ;

Gründe:

Der Prozeßkostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 ZPO ).

Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil sie keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich wäre (§ 4 InsO , § 574 Abs. 2 ZPO ).

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Zurückweisung des Insolvenzeröffnungsantrags zu Recht wegen Verfristung als unzulässig verworfen. Der Schuldner ist hierdurch nicht daran gehindert, beim Amtsgericht erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen und die hierfür erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Vorinstanz: LG Gießen, vom 14.12.2004
Fundstellen
ZVI 2005, 299