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BGH - Entscheidung vom 22.03.2005

3 StR 81/05

Normen:
StPO § 302 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 22.03.2005 - Aktenzeichen 3 StR 81/05

DRsp Nr. 2005/5910

Unwiderrufbarkeit der Rücknahme eines Rechtsmittels

Die Rücknahme eines Rechtsmittels kann als Prozesshandlung nicht widerrufen oder sonst zurückgenommen werden.

Normenkette:

StPO § 302 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig. Der Angeklagte hat die durch Fax seines Verteidigers vom 24. November 2004, 7.37 Uhr, eingelegte Revision durch sein Schreiben vom 24. November 2004 an den Vorsitzenden Richter am Landgericht H., beim Landgericht eingegangen am 29. November 2004, wirksam zurückgenommen. Der Mitteilung des Verteidigers vom 13. Dezember 2004, nach der der Angeklagte die Revision gleichwohl aufrechterhalten will, kommt keine Bedeutung zu, da der Angeklagte an die Rücknahme des Rechtsmittels, die als Prozeßhandlung nicht widerrufen oder sonst zurückgenommen werden kann, gebunden ist. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung führen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Vorinstanz: LG Kleve, vom 23.11.2004