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BGH - Entscheidung vom 18.10.2005

3 StR 316/05

Normen:
StPO § 354 Abs. 1a

BGH, Beschluß vom 18.10.2005 - Aktenzeichen 3 StR 316/05

DRsp Nr. 2005/20280

Unveränderte Strafe trotz Verfahrensbeschränkung in der Revision

Eine Verfahrensbeschränkung in der Revision (nach § 154 a StPO ) muss nicht zu einer Aufhebung oder Änderung der vom Tatrichter verhängten Strafen führen.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1a ;

Gründe:

Der Senat hat das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern beschränkt und den Schuldspruch entsprechend geändert. Im Übrigen hat in dem nach der Beschränkung der Strafverfolgung verbliebenen Umfang die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Die Verfahrensbeschränkung führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn die gegen den Angeklagten verhängten Einzelfreiheitsstrafen (ein Jahr und acht Monate, zweimal ein Jahr und drei Monate, dreimal ein Jahr sowie zehn Monate) sowie die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten sind angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO (zu dessen Anwendbarkeit vgl. BGH NJW 2005, 913 zur Veröffentlichung in BGHSt 49, 371 vorgesehen). Bei dieser Beurteilung hat der Senat neben den übrigen, vom Landgericht im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne herangezogenen Umstände - ungeachtet des Wegfalls der Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und der exhibitionistischen Handlungen gemäß § 154 a Abs. 2 StPO - zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass die sexuell missbrauchten Kinder D. und J. seine Nachhilfeschülerinnen waren, er deren Vertrauen ausgenutzt und sich in den Fällen II. 1., 2., 5. und 7. vor den insoweit betroffenen Kindern entblößt hat.

Im Hinblick auf den nur geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels ist die Belastung des Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens nicht unbillig (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 25.02.2005