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BGH - Entscheidung vom 06.12.2005

1 StR 445/05

Normen:
StPO § 354 Abs. 1, Abs. 1 a, Abs. 1 b

BGH, Beschluß vom 06.12.2005 - Aktenzeichen 1 StR 445/05

DRsp Nr. 2006/415

Unveränderte Strafe trotz Teileinstellung in der Revision

§ 354 Abs. 1 , 1a , 1b StPO ist auch dann (zumindest entsprechend) anwendbar, wenn das Revisionsgericht eine Teileinstellung nach § 154 StPO vornimmt und deshalb den Schuldspruch ändert, aber die vom Tatrichter verhängte Gesamtstrafe unverändert belässt.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 , Abs. 1 a , Abs. 1 b ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher verspäteter Insolvenzantragstellung, vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht, Beitragsvorenthaltung in elf Fällen sowie wegen Betruges in neun Fällen (davon in acht Fällen gemeinschaftlich handelnd und in einem Fall in 40 tateinheitlichen Fällen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.

Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren wegen vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , Abs. 2 StPO eingestellt. Der Schuldspruch wurde nach Maßgabe der Beschlussformel geändert.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten in zumindest entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 , 1a , 1b StPO nF bestehen lassen. Zwar betrifft der Fehler hier nicht "nur" die Gesamtstrafenbildung, sondern auch den Schuldspruch. Die gebotene Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall einer Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von drei Monaten. Angesichts von Anzahl und Gewicht der verbleibenden Taten sowie der Summe der dafür ausgeworfenen Einzelfreiheitsstrafen hält der Senat trotz des eingestellten Falles die Gesamtstrafe für angemessen (vgl. BGH StV 2005, 118 m.w.N.).

Vorinstanz: LG Landshut, vom 17.05.2005