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BGH - Entscheidung vom 30.06.2005

3 StR 113/05

Normen:
StGB § 63

BGH, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 3 StR 113/05

DRsp Nr. 2005/11430

Unterbringung bei Tatbegehung durch Unterlassen

Im Falle einer Tatbegehung durch Unterlassen sind an die Begründung der Anordnung einer Unterbringung hohe Anforderungen zu stellen.

Normenkette:

StGB § 63 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt, weil es sich nicht davon überzeugen konnte, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Angriffen. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Dem Beschuldigten lag zur Last, im Zustand erheblich verminderter, möglicherweise sogar ausgeschlossener Steuerungsfähigkeit seinem zweijährigen Sohn D. mit natürlichem Vorsatz Verbrennungen zweiten Grades an dem Gesäß zugefügt zu haben, die eine stationäre Behandlung des Kindes erforderten. Der Beschuldigte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Die Kindesmutter, die Zeugin H., hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, die Verletzungen stammten nicht von ihr, sie müßten deshalb vom Beschuldigten verursacht worden sein, mit dem sie sich die Betreuung des Kindes geteilt habe. Das Landgericht vermochte nicht auszuschließen, daß die Tat von der Kindesmutter, der Zeugin H., verübt wurde.

Bei Beachtung der Grundsätze, nach denen das Revisionsgericht die tatrichterliche Beweiswürdigung überprüft (vgl. zuletzt Senat, Urt. vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04), sind Rechtsfehler im angefochtenen Urteil nicht zutage getreten. Das Landgericht hat sich mit der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin H. ausführlich auseinandergesetzt. Lücken oder Widersprüche enthält die Darstellung in den Urteilsgründen nicht. Dies gilt auch für die von der Beschwerdeführerin vermißte Erörterung einer etwaigen Unterlassungstat des Beschuldigten. Ein solches Geschehen, das zudem im Hinblick auf die erstrebte Unterbringung des Beschuldigten nur von geringer Bedeutung gewesen wäre, lag angesichts der Beweissituation fern.

Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 09.02.2004