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BGH - Entscheidung vom 15.03.2005

5 StR 570/03

BGH, Beschluß vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 5 StR 570/03

DRsp Nr. 2005/17659

Unabänderbarkeit eines Beschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO

Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener rechtskräftiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden.

Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluß vom 20. Januar 2004 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 1. Juli 2003 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen, ihm am 20. Januar 2004 bekannt gewordenen Beschluß wendet sich der Verurteilte mit zwei Schreiben vom 2. Januar 2005, in welchen er die Aufhebung des genannten Beschlusses, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen "fehlerhafter Revisionseinlegung" durch seinen Verteidiger sowie die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs begehrt. Zur Begründung hebt er im wesentlichen darauf ab, daß sein damaliger Verteidiger die Revision mangelhaft und ohne sein - des Angeklagten - Wissen begründet habe.

II. Die Anträge haben keinen Erfolg.

1. Für die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb kein Raum, weil der Angeklagte insoweit keine Frist versäumt hat. Die Revision ist seinerzeit durch den Verteidiger des Angeklagten mit der Sachrüge fristgerecht begründet worden. Im übrigen kann ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener rechtskräftiger Beschluß grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1 und 2 m.w.N.).

Der Antrag wäre zudem auch deshalb unzulässig, weil der Angeklagte ihn weder fristgerecht binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses, hier spätestens der 10. Februar 2004 nach Kenntnisnahme vom Inhalt der Revisionsbegründung, gestellt noch die von ihm behaupteten Tatsachen entsprechend § 45 StPO ausreichend glaubhaft gemacht hat; seine eigene Erklärung genügt insoweit nicht (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 45 Rdn. 9 m.w.N.).

2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 20. Januar 2004 das angefochtene Urteil auf Grund der mit Schriftsatz vom 27. November 2003 näher ausgeführten allgemeinen Sachrüge einer umfassenden sachlichrechtlichen Nachprüfung unterzogen. Diese hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6).

Schließlich bliebe dieser Antrag im Ergebnis auch ohne Erfolg, weil der Senat, hätte er die vom Angeklagten selbst verfaßte Revisionsbegründung als formgerecht und wirksam berücksichtigen können, die Revision in gleicher Weise verworfen hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 8. November 2001 - 5 StR 257/01). Anhaltspunkte für liquide Verfahrensrügen liegen nicht vor. Bei den ausdrücklich erhobenen sachlichrechtlichen Beanstandungen handelt es sich um den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch eine eigene, davon abweichende Wertung zu ersetzen. Inhaltlich stellen diese die erfolgte Bestätigung des angefochtenen Urteils durch den Senat nicht in Frage.