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BGH - Entscheidung vom 02.06.2005

IX ZR 233/01

Normen:
BGB § 249

BGH, Beschluß vom 02.06.2005 - Aktenzeichen IX ZR 233/01

DRsp Nr. 2005/9039

Umfang des Schadens bei Schadensersatzansprüchen gegen einen Berater

Ansprüche des Mandanten gegen Dritte lassen den vom Berater verursachten Schaden nicht entfallen.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Entgegen der Ansicht der Revision bestehen keine Zweifel an einem Schaden der Gemeinschuldnerin; denn eventuelle Ansprüche des Mandanten gegen Dritte lassen den Schaden nicht entfallen (vgl. BGH, Urt. v. 26. Juni 1997 - IX ZR 233/96, NJW 1997, 2946 , 2948 m.w.N.). Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO a.F.).

Vorinstanz: KG, vom 31.07.2001