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BGH - Entscheidung vom 07.04.2005

3 StR 86/05

Normen:
StPO § 267 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 07.04.2005 - Aktenzeichen 3 StR 86/05

DRsp Nr. 2005/5911

Umfang der Ausführungen zur Beweiswürdigung

Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt sind.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Abfassung des angefochtenen Urteils (ausführliche Wiedergabe von Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten und Urkunden unter Wiederholung aller Details, die bereits in den Feststellungen geschildert waren) gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten soll. Sie soll lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt sind.

Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 08.10.2004