BGH, Beschluß vom 11.01.2005 - Aktenzeichen 3 StR 482/04
Umfang der Ausführungen zur Beweiswürdigung
Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten; sie soll lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt sind.
Gründe:
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Abfassung des angefochtenen Urteils (achtseitige bzw. sechsseitige Wiedergabe von Zeugenaussagen unter Wiederholung aller Details, die bereits in den Feststellungen geschildert waren) gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten soll. Sie soll lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt sind. Es ist regelmäßig untunlich, die Zeugenaussagen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen (vgl. nur BGH NStZ 1998, 51 m. N.).