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BGH - Entscheidung vom 12.12.2005

5 StR 448/05

Normen:
StPO § 260

BGH, Beschluß vom 12.12.2005 - Aktenzeichen 5 StR 448/05

DRsp Nr. 2006/243

Teilfreispruch bei Tateinheit statt Tatmehrheit

Sind in Anklage und Eröffnungsbeschluss als tatmehrheitlich verwirklichte Straftatbestände teilweise nicht erwiesen, so ist ein Teilfreispruch auch dann geboten, wenn im Urteil von Tateinheit ausgegangen wird.

Normenkette:

StPO § 260 ;

Gründe:

Anklage und Eröffnungsbeschluss legten dem Angeklagten fünf tatmehrheitlich begangene Fälle der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Last. Das Landgericht konnte sich nur von drei - tateinheitlich verübten - Akten der Beihilfe überzeugen (UA S. 11). Dies erfordert, selbst wenn bei zutreffender Beurteilung von vornherein die Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit zutreffend gewesen wäre, einen Teilfreispruch (Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 260 Rdn. 13).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 07.07.2005