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BGH - Entscheidung vom 05.04.2005

3 StR 93/05

Normen:
StGB § 52 Abs. 1 § 185 Abs. 1 (a.F.)

Fundstellen:
NStZ 2005, 444

BGH, Beschluß vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 3 StR 93/05

DRsp Nr. 2005/6454

Tateinheit bei Besitz und Austausch pornographischer Bilder

Bezüglich des Austauschs pornographischer Bilder besteht Tateinheit, wenn diese durch einen gleichzeitigen Besitz zu einer Tat verbunden wurden.

Normenkette:

StGB § 52 Abs. 1 § 185 Abs. 1 (a.F.) ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen, wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften und wegen "Verbreitens bzw. Sich-Verschaffens" von kinderpornografischen Schriften in sieben Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat auf die Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Nach den Feststellungen versandte der Angeklagte in zahlreichen Einzelfällen per E-Mail zuvor aus dem Internet heruntergeladene kinderpornografische Bilder an einen anderen und empfing von diesem derartige Bilder. Insgesamt 185 Bilddateien kinderpornografischen Inhalts waren auf den Festplatten seines PC gespeichert.

Das Landgericht hat den Austausch der kinderpornografischen Bilder - entsprechend den jeweiligen Versand- und Empfangszeiten - als sieben selbständige Taten nach § 184 Abs. 5 Satz 1 StGB (in der vor dem 1. April 2004 geltenden Fassung) gewürdigt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat insoweit außer Acht gelassen, daß nach § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB aF auch der durch die Beschaffung aus dem Internet begründete Besitz der Bilddateien seinerseits strafbar war und daß dieser Besitz unmittelbar in die Weitergabe der einzelnen Dateien mündete. Daher sind die vom Landgericht festgestellten Einzelhandlungen - jedenfalls dann, wenn sich der Täter wie hier alle versandten Bilder vor der ersten Versendung verschafft hat - durch den sie verbindenden Besitz zu einer einheitlichen Straftat im Sinne von § 52 StGB verklammert (vgl. OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 329 ). Da nach den Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, daß die auf den Festplatten des Computers vorgefundenen Bilddateien dieselben waren, die der Angeklagte aus dem Internet heruntergeladen und versandt bzw. empfangen hat, ist zwischen dem festgestellten Besitz von 185 kinderpornografischen Bildern und den zu einer einheitlichen Straftat verbundenen Vergehen des Verschaffens nach § 184 Abs. 5 Satz 1 StGB aF ebenfalls Tateinheit anzunehmen.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte sich insoweit ersichtlich nicht anders verteidigt hätte.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der entsprechenden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zur Folge.

Vorinstanz: LG Krefeld, vom 29.11.2004
Fundstellen
NStZ 2005, 444