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BGH - Entscheidung vom 06.10.2005

IX ZR 18/03

Normen:
ZPO § 3 § 110

BGH, Beschluß vom 06.10.2005 - Aktenzeichen IX ZR 18/03

DRsp Nr. 2005/19370

Streitwert bei Zwischenurteil wegen Prozesskostensicherheit eines Ausländers

Wird durch Zwischenurteil die Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit verworfen, so ist als Streitwert der Wert der Hauptsache anzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 3 § 110 ;

Gründe:

Die mit Schreiben des Beklagten zu 1 vom 14. Juli 2005 gegen die Kostenrechnung der Justizbeitreibungsstelle des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2005 eingelegte Erinnerung ist als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 16. Juni 2005 auszulegen, denn sie wendet sich allein gegen die Höhe des Streitwertes.

Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Wird durch Zwischenurteil die Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit verworfen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Streitwert der Wert der Hauptsache anzusetzen (BGHZ 37, 264, 268; BGH, Urt. v. 21. Juni 1990 - IX ZR 227/89, VersR 1991, 122 ; Beschl. v. 20. März 2002 - IV ZR 3/01, BGH-Report 2002, 951).

Diese Rechtsprechung ist auch hier anwendbar, selbst wenn es nur noch um die Prozesskostensicherheit für die im zurückliegenden Verfahren entstandenen Kosten ging. Denn auch hier hätten die Beklagten die Einlassung zur Hauptsache verweigern können, bis die geforderte Sicherheit gestellt ist, wenn sie eine solche Sicherheit hätten verlangen können.

Hieran ändert nichts, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bei Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde davon ausging, der Streitwert bemesse sich nach der geforderten weiteren Prozesskostensicherheit und betrage deshalb 122.522,11 EURO (240.000 DM).

Der Streitwert in der Hauptsache beträgt 1.280.057,30 US$. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde am 23. Januar 2003 eingelegt, also ist für die Berechnung des Streitwertes der Umrechungskurs an diesem Tag maßgebend, § 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO . Er betrug laut Auskunft der Bundesbank 1 EURO = 1,0757 US$.