Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 20.12.2005

3 StR 407/05

Normen:
StPO § 154
StGB § 46 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 3 StR 407/05

DRsp Nr. 2006/1406

Strafschärfende Berücksichtigung einer eingestellten Tat

Eine eingestellte, prozessordnungsgemäß festgestellte Tat kann bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten verwertet werden.

Normenkette:

StPO § 154 ; StGB § 46 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen, wegen Anstiftung zur Untreue und wegen Untreue in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II. 1. der Urteilsgründe (Tat 1:) gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 ., Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch geändert. Die Nachprüfung des Urteils im verbleibenden Umfang hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr führt hier nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie der weiteren Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und acht Monaten, dreimal zehn Monaten, acht Monaten und sieben Monaten eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, zumal auch eine eingestellte, prozessordnungsgemäß festgestellte Tat bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten verwertet werden kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 154 Rdn. 25, § 154 a Rdn. 2).

Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 25.07.2005