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BGH - Entscheidung vom 12.08.2005

2 StR 223/05

Normen:
StPO § 354 Abs. 1 a

Fundstellen:
NStZ-RR 2005, 303

BGH, Beschluß vom 12.08.2005 - Aktenzeichen 2 StR 223/05

DRsp Nr. 2005/15984

Strafe bei fehlerhafter Annahme einer natürlichen Handlungseinheit

Ist der Tatrichter fehlerhaft von einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen, kann das Revisionsgericht - nach Teileinstellung gemäß § 154 StPO - die verhängte Strafe nach § 354 Abs. 1 a StPO bestehen lassen.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 a ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Körperverletzung sowie Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung unter Einbeziehung von Strafen aus einer Verurteilung des Amtsgerichts Trier vom 7. März 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

1. Das Landgericht ist nicht rechtsbedenkenfrei davon ausgegangen, dass die als zwei selbstständige Taten angeklagten Vergewaltigungen (Nr. 2. und 3. der Anklageschrift) in natürlicher Handlungseinheit begangen worden sind. Für die als eine Tat gewertete Vergewaltigung hat es eine Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall 3 der Anklageschrift - Vergewaltigung nachdem zuvor die Polizei erschienen war - gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

2. In dem nach der Verfahrenseinstellung verbliebenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Einer Aufhebung des Einzelstrafausspruchs bedarf es gleichwohl nicht. Die verhängte Strafe ist nach Auffassung des Senats und des Generalbundesanwalts im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO unter Berücksichtigung der zutreffenden Strafzumessungserwägungen des Landgerichts auch für die vor dem Eintreffen der Polizei begangene Vergewaltigungshandlung angemessen. Der Schwerpunkt der Tat ist in diesem Geschehen zu sehen, da der Angeklagte zuvor in massiver Weise auf die Zeugin eingewirkt hatte. Wesentliche und neue Strafmilderungsgründe sind auch der Stellungnahme des Verteidigers auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 11. Juli 2005 nicht zu entnehmen. Die von ihm beantragte Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Trier vom 7. März 2003 hat das Landgericht schon selbst vorgenommen und bei der Bemessung der Gesamtstrafe berücksichtigt.

Vorinstanz: LG Trier, vom 31.01.2005
Fundstellen
NStZ-RR 2005, 303