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BGH - Entscheidung vom 01.02.2005

4 StR 503/04

Normen:
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a

BGH, Beschluß vom 01.02.2005 - Aktenzeichen 4 StR 503/04

DRsp Nr. 2005/2710

Schraubendreher als gefährliches Werkzeug

Ein Schraubendreher ist ein gefährliches Werkzeug.

Normenkette:

StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verurteilung wegen schweren Raubes im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß der Angeklagte den Schraubendreher bewußt gebrauchsbereit bei sich geführt hatte (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 12 m.w.N.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 22.06.2004