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BGH - Entscheidung vom 19.01.2005

VIII ZR 173/03

Normen:
BGB § 812 Abs. 1

Fundstellen:
BB 2005, 799
BGHReport 2005, 734
DB 2005, 1377
JuS 2005, 649
MDR 2005, 854
NJW 2005, 1369
WM 2005, 759

BGH, Urteil vom 19.01.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 173/03

DRsp Nr. 2005/4273

Rückabwicklung von Zahlungen auf eine abgetretene, nicht bestehende Forderung

»Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung bei einer Zahlung des Schuldners auf eine in Wahrheit nicht bestehende, aufgrund eines Factoringvertrages abgetretene Forderung (im Anschluß an BGHZ 105, 365 und BGHZ 122, 46 ).«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die ein Versandhandelsunternehmen betreibt, stand aufgrund eines im Jahr 1993 geschlossenen Rahmenvertrages in jahrelanger Geschäftsbeziehung mit der F. GmbH (im folgenden: F.-GmbH), von der sie Gartenzubehör bezog. Die F.-GmbH erstellte unter dem 25. Januar 2000 und dem 7. Februar 2000 "gemäß Vereinbarung" zwei an die Klägerin gerichtete Rechnungen über die Lieferung von Gartenzubehör. Sie übergab diese Rechnungen der Beklagten, an die sie ihre Forderungen gegen die Klägerin aufgrund eines Factoring-Vertrages abgetreten hatte. Die Beklagte legte der Klägerin die Rechnungen vor und bat um deren Begleichung mit dem Hinweis, daß die Zahlung der Klägerin an sie mit schuldbefreiender Wirkung erfolge. Die Klägerin zahlte auf beide Rechnungen unter Abzug von Skonti und Boni am 9. März 2000 insgesamt 1.982.428,57 DM an die Beklagte.

In einem vor dem Landgericht Nürnberg/Fürth geführten Rechtsstreit nahm die Klägerin zunächst die F.-GmbH - unter Berücksichtigung einer Gegenforderung der F.-GmbH - auf Rückerstattung der auf die Rechnungen gezahlten Beträge mit der Begründung in Anspruch, die Forderung habe nicht bestanden, weil den Rechnungen keine Leistungen der F.-GmbH gegenüber gestanden hätten. Die Klage hatte Erfolg. Am 27. Oktober 2000 erging ein rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil gegen die F.-GmbH.

Am 1. Dezember 2000 wurde über das Vermögen der F.-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Daraufhin nimmt die Klägerin nunmehr die Beklagte auf Rückzahlung des gezahlten Betrages von 1.982.428,57 DM (= 1.013.599,63 EUR) nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:

Ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch der Klägerin bestehe gegenüber der Beklagten auch dann nicht, wenn zugunsten der Klägerin unterstellt werde, daß die an die Beklagte abgetretenen Forderungen der F.-GmbH gegen die Klägerin nicht existierten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückforderung ungerechtfertigt gezahlter Versicherungsleistungen in Zessionsfällen (BGHZ 105, 365 ; 122, 46) richte sich der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch des Schuldners, der auf eine abgetretene, in Wahrheit nicht bestehende Forderung leiste, in der Regel - sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände vorlägen - gegen den Zedenten. Diese Grundsätze seien auch im Streitfall heranzuziehen. Danach könne sich die Klägerin auch auf der bereicherungsrechtlichen Ebene nur an die F.-GmbH als ihre Vertragspartnerin und nicht an die Beklagte halten. Denn bei der im Bereicherungsrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise liege hier eine - vermeintlich geschuldete - Leistung der Klägerin an ihre Vertragspartnerin, die F.-GmbH, vor. Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte scheide deshalb aus.

II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist.

Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten der Klägerin, daß die von der F.-GmbH an die Beklagte aufgrund eines Factoring-Vertrages abgetretenen und von der Klägerin an die Beklagte bezahlten Forderungen aus den Rechnungen vom 25. Januar und 7. Februar 2000 nicht bestanden. Von dieser der Klägerin günstigen Unterstellung ist auch im Revisionsverfahren auszugehen. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht einen Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion) zu Recht verneint.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ungerechtfertigt gezahlter Versicherungsleistungen muß der Versicherer, der auf eine in Wahrheit nicht bestehende Forderung aus dem Versicherungsverhältnis an einen Abtretungsempfänger (Zessionar) zahlt, wegen der Rückforderung grundsätzlich den Versicherungsnehmer (Zedent) als seinen Vertragspartner in Anspruch nehmen, sofern nicht besondere Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, daß er sich ausnahmsweise - im Wege einer sogenannten Durchgriffskondiktion - unmittelbar an den Zessionar halten kann (BGHZ 105, 365 , 368 ff. m.w.Nachw.; BGHZ 122, 46 , 50). Der sachliche Grund für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem (vermeintlichen) Schuldner und dem Zedenten liegt darin, daß in dem Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Zedenten der angenommene Rechtsgrund für die vermeintlich geschuldete Zahlung zu sehen ist; dies legt nach den hierfür maßgeblichen Gesichtspunkten der Risikoverteilung und des Vertrauensschutzes (BGHZ 105, 365 , 370; 122, 46, 51) eine Leistungskondiktion in diesem Vertragsverhältnis nahe, sofern nicht besondere Umstände eine andere Risikoverteilung gebieten. Insbesondere spricht das für den Schuldner bei der Rückforderung bestehende Risiko der Insolvenz auf der Gläubigerseite - im Regelfall - für eine Inanspruchnahme des Zedenten. Zahlt der Schuldner an den Zessionar im Vertrauen darauf, daß die Angaben seines Vertragspartners (des Zedenten) über die geltend gemachte Forderung zutreffend sind, so ist es gerechtfertigt, ihm auch das Risiko der Insolvenz seines Vertragspartners aufzubürden, wenn sich später herausstellt, daß das Vertrauen nicht gerechtfertigt war (BGHZ 122, 46 , 51). An der Risikozuordnung kann und darf sich durch die Abtretung der behaupteten Forderung nichts ändern; es besteht kein Grund, die Rechtsstellung des Schuldners hinsichtlich der Rückforderung aufgrund der Abtretung, auf die der Schuldner keinen Einfluß hat, zu verbessern oder auch - arg. § 404 BGB - zu verschlechtern (vgl. BGHZ 105, 365 , 371).

Diese Rechtsprechung, die mit der damals bereits herrschenden Auffassung im rechtswissenschaftlichen Schrifttum zum Bereicherungsausgleich in Zessionsfällen (Nachweise in BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161 unter 2 a) übereinstimmte, hat überwiegend Zustimmung gefunden (Nachweise in BGHZ 122, 46 , 50; MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl., § 812 Rdnr. 141 ff. m.w.Nachw.; Staudinger/Lorenz, BGB (1999), § 812 Rdnr. 41 m.w.Nachw.; kritisch demgegenüber Flume, AcP 199 (1999), 1, 18 ff.). Ihre Grundgedanken sind über die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu Unrecht gezahlter Versicherungsleistungen hinaus auch auf andere Zessionsfälle übertragbar (vgl. MünchKomm, aaO.; Staudinger/Lorenz aaO.); dies gilt jedenfalls dann, wenn der abgetretene Scheinanspruch - wie bei einem bestehenden Versicherungsverhältnis - aus einem grundsätzlich intakten Rechtsverhältnis zwischen dem Scheinschuldner und dem Zedenten stammen soll (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230 unter B II 2 d bb).

2. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von den dargelegten Grundsätzen zum Bereicherungsausgleich in Zessionsfällen abzuweichen. Sie führen auch hier zu einer sachgerechten Risikoverteilung. Ein intaktes Rechtsverhältnis als Grundlage der (vermeintlichen) Abtretungsforderung bestand zwischen der Klägerin und der F.-GmbH aufgrund des die kaufvertragliche Geschäftsbeziehung regelnden, seit 1993 bestehenden Rahmenvertrages. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Klägerin die in Rechnung gestellten Beträge im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechnungslegung ihres langjährigen Vertragspartners gezahlt hat. Die Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung lassen es deshalb als interessengerecht erscheinen, der Klägerin auch das Risiko der Insolvenz ihres Vertragspartners aufzubürden, wenn sich später herausstellte, daß das Vertrauen auf die Richtigkeit der von ihrem Vertragspartner gestellten Rechnungen nicht gerechtfertigt war. Die Notwendigkeit der Kondiktion gegenüber der F.-GmbH beläßt damit die Risiken dort, wo sie von Anfang an lagen, nämlich in der Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und ihrer Lieferantin, in welcher der Fehler aufgetreten ist (vgl. BGHZ 122, 46 , 51). So hat es auch die Klägerin selbst gesehen und - zunächst - einen rechtskräftigen Titel gegen die F.-GmbH erwirkt.

Darüber hinaus spricht bei abgetretenen Zahlungsansprüchen, die - wie im vorliegenden Fall - aus einer vertraglichen Lieferbeziehung stammen sollen und sich als nicht bestehend erweisen, ein weiterer Gesichtspunkt für den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch des Schuldners gegen seinen Vertragspartner und nicht gegen den Zessionar, an den der Schuldner gezahlt hat. Es ist in einem solchen Fall sachgerecht, eine etwaige vertragliche und eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Zahlung in ein und demselben Rechtsverhältnis vorzunehmen und nicht die vertragliche Rückabwicklung innerhalb der fortbestehenden Vertragsbeziehung zum Zedenten anzusiedeln, die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung dagegen im Rechtsverhältnis zum Zessionar (vgl. Staudinger/Lorenz, aaO. m.w.Nachw.).

Schließlich ist der vorliegende Fall nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts auch nicht vergleichbar mit den Sachverhaltsgestaltungen, die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 1988 ( IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161 ) und dem Senatsurteil vom 25. September 1996 ( VIII ZR 76/95, NJW 1997, 461 ) zugrunde lagen, in denen - vom Senat als Ausnahmefall bezeichnet (aaO. unter III 2) - ein Bereicherungsanspruch gegen den Zessionar in Betracht kam.

3. Das Factoring-Verhältnis zwischen der F.-GmbH und der Beklagten rechtfertigt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, keine andere Beurteilung. Die Revision vermag keine Gesichtspunkte aufzuzeigen, die eine Abweichung von den dargelegten Grundsätzen zum Bereicherungsausgleich in Zessionsfällen deshalb rechtfertigen, weil die F.-GmbH ihre vermeintliche Forderung gegen die Klägerin aufgrund eines Factoring-Vertrages an die Beklagte abgetreten hatte.

Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Beklagte durch den Factoringvertrag, der ein Finanzierungsmittel ist, nicht in die laufende Geschäftsbeziehung und das fortbestehende Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der F.-GmbH eingetreten ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb im Anschluß an die in BGHZ 105, 365 (372 f.) und BGHZ 122, 46 (52) veröffentlichten Entscheidungen die wirtschaftliche Nähe auch des Factoring zu den Fällen betont, in denen der Gläubiger den Schuldner anweist, die Zahlung auf ein Konto bei der kreditgewährenden Bank zu leisten. Auch bei einer Anweisung ist der Bereicherungsausgleich bei Fehlern im Deckungsverhältnis zwischen Anweisendem und Angewiesenem in diesem Verhältnis vorzunehmen (BGHZ 122, 46 , 52), sofern - wie im vorliegenden Fall - ein grundsätzlich intaktes Deckungsverhältnis besteht, aus dem Ansprüche abgetreten werden können (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2004, aaO.). Diese Grundsätze sind auch für den hier zu beurteilenden Bereicherungsausgleich bei einer Zahlung des Schuldners an den Zessionar aufgrund einer Abtretung im Rahmen eines Factoringvertrages weiterhin interessengerecht.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 09.05.2003
Vorinstanz: LG Düsseldorf,
Fundstellen
BB 2005, 799
BGHReport 2005, 734
DB 2005, 1377
JuS 2005, 649
MDR 2005, 854
NJW 2005, 1369
WM 2005, 759