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BGH - Entscheidung vom 26.07.2005

3 StR 128/05

Normen:
StPO § 338 Nr. 3 § 344 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 26.07.2005 - Aktenzeichen 3 StR 128/05

DRsp Nr. 2005/12238

Revisionsvortrag bei im beanstandeten Beschluss in Bezug genommenen Erklärungen

Wird die Fehlerhaftigkeit eines Gerichtsbeschlusses beanstandet, der auf abgegebene Erklärungen Bezug nimmt, müssen in der Revisionsbegründung diese (in Bezug genommenen) Erklärungen mitgeteilt werden.

Normenkette:

StPO § 338 Nr. 3 § 344 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge der Verletzung von § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO durch den Beschluß der Strafkammer vom 27. Oktober 2003 ist unzulässig. Die Revision teilt die in dem Beschluß in Bezug genommenen, schon vor der Anbringung des Ablehnungsgesuchs abgegebenen dienstlichen Erklärungen, mit denen die Strafkammer begründet, daß das Gesuch ausschließlich zu verfahrensfremden Zwecken erfolgt ist, (mit Ausnahme der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden Richters) nicht mit. Im übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Bei der gegebenen Sachlage hat die Strafkammer zu Recht angenommen, daß durch die Ablehnung nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollten.

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 11.08.2004