Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 13.12.2005

3 StR 417/05

Normen:
StPO § 344 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 3 StR 417/05

DRsp Nr. 2006/1407

Revisionseinlegung und Aufhebungsantrag allein genügen nicht

Die bloße Erklärung der Revisionseinlegung und der Aufhebungsantrag, mit dem der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision klargelegt werden, genügen den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO ergebenden Anforderungen nicht.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Revision ist unzulässig.

Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO lässt weder die Revisionseinlegungs- noch die Revisionsbegründungsschrift erkennen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Verfahrensvorschrift oder einer materiellen Rechtsnorm angegriffen wird. Die bloße Erklärung der Revisionseinlegung und der Aufhebungsantrag, mit dem der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision klargelegt werden, genügen diesen Anforderungen nicht (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweiswürdigung 4; BGH, Beschl. vom 7. Mai 1999 - 3 StR 178/99).

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch aus dem in der Revisionsbegründungsschrift enthaltenen Vorbehalt weitergehender Begründung nicht.

Vorinstanz: LG Krefeld, vom 05.08.2005