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BGH - Entscheidung vom 29.06.2005

2 StR 238/05

Normen:
StPO § 346 Abs. 2 § 300

BGH, Beschluß vom 29.06.2005 - Aktenzeichen 2 StR 238/05

DRsp Nr. 2005/11426

Rechtsmitteleinlegung als Antrag auf Entscheidung des Rechtsmittelgerichts

Eine Rechtsmitteleinlegung kann als Antrag auf Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ausgelegt werden.

Normenkette:

StPO § 346 Abs. 2 § 300 ;

Gründe:

Gegen das Urteil vom 17. Dezember 2004 wurde rechtzeitig am 24. Dezember 2004 Revision eingelegt. Das Urteil wurde am 26. Januar 2005 zugestellt. Am 17. März 2005 wurde die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß wurde am 18. März 2005 zugestellt. Am 23. März 2005 ging ein Schreiben des Angeklagten ein, mit dem er "Widerspruch" gegen den Beschluß erhebt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Das Rechtsmittel, das als (fristgerechter) Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist (vgl. § 300 StPO ), ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 26. Januar 2005 zugestellte Urteil fristgerecht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO )."

Dem schließt sich der Senat an.