BGH, Beschluß vom 19.09.2005 - Aktenzeichen 1 StR 375/05
Protokollierung eines Rechtsmittelverzichts
Ein Rechtsmittelverzicht, der gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde, nimmt an der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls gemäß § 274 StPO teil.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Das Urteil ist rechtskräftig. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben der Angeklagte und sein Verteidiger, Rechtsanwalt R., nach Verkündung des angefochtenen Urteils am 14.06.2005 wirksam Rechtsmittelverzicht erklärt (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Die Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und von ihnen genehmigt, sodass sie an der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls gemäß § 274 StPO teilnimmt (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 5). Der vom Angeklagten und seinem Verteidiger erklärte Rechtsmittelverzicht ist wirksam, da der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung qualifiziert belehrt worden ist (BGH, Beschluss vom 03.03.2005 - GSSt 1/04 in NStZ 2005, 389 ). Andere Umstände, die zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen, liegen nicht vor."
Dem schließt sich der Senat an. Die Revision war daher als unzulässig zu verwerfen.