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BGH - Entscheidung vom 10.11.2005

IX ZR 152/01

Normen:
BNotO § 19
BGB § 134
MaBV § 3 § 12

BGH, Beschluß vom 10.11.2005 - Aktenzeichen IX ZR 152/01

DRsp Nr. 2005/20252

Pflichtverletzung eines Notars bei Beurkundung einer Unterwerfungserklärung

Sind notariell beurkundete Kaufverträge nicht wirksam genehmigt worden, so ist eine Pflichtverletzung des Notars im Hinblick auf die Fassung der Unterwerfungserklärung (§ 134 BGB , § 3 , § 12 MaBV ) für einen Schaden des Verkäufers nicht ursächlich geworden.

Normenkette:

BNotO § 19 ; BGB § 134 ; MaBV § 3 § 12 ;

Gründe:

I. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

1. Die Frage, ob die Widerbeklagten bereits in den Jahren 1990 und 1991 im Hinblick auf die §§ 134 BGB , 3 , 12 MaBV eine andere Fassung der Unterwerfungserklärung vorschlagen mussten (siehe dazu später BGHZ 139, 387 , 391 f.), ist nicht entscheidungserheblich. Denn die errichteten Urkunden waren schon deshalb nicht vollstreckbar, weil die Kaufverträge nicht wirksam genehmigt worden sind.

2. Selbst wenn deshalb eine Pflichtverletzung beider Widerbeklagten zu bejahen sein sollte, kann die Revision keinen Erfolg haben.

a) Der Beklagte kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als seien die unwirksamen Kaufverträge zustande gekommen. Da beide Käufer für die nur beschränkt nutzbaren Hobbyräume den Kaufpreis um jeweils 25.000 DM mindern wollten, ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass sie zum Kauf nach den Vorstellungen des Beklagten bereit waren. Es fehlt insoweit ausreichender Vortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität.

b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den vom Beklagten geltend gemachten Vertragserfüllungsschaden verneint, weil die Käufer die restlichen Kaufpreisraten unstreitig nicht mehr zahlen konnten. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass er unter diesen Umständen im Falle wirksamer Verträge in seinem Vermögen besser gestanden hätte als nach den späteren Prozessvergleichen, die er mit den Käufern geschlossen hat.

c) Soweit danach ein Anspruch des Beklagten auf Ersatz der Prozesskosten in Betracht kommt, die er infolge seines Unterliegens in den Vollstreckungsgegenklagen der Käufer zu tragen hatte, ist die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, dass es an ausreichendem Vortrag zum Ausschluss einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit gegen die mit der Vollstreckung beauftragten Rechtsanwälte des Beklagten fehlt.

II. Prozesskostenhilfe für sein Rechtsmittel kann dem Beklagten nach Vorstehendem gemäß § 114 ZPO nicht gewährt werden.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 27.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 120/00
Vorinstanz: LG Bochum, vom 13.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 231/99