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BGH - Entscheidung vom 21.09.2005

IV ZR 302/04

Normen:
AFB 87 § 13 Nr. 1f

Fundstellen:
NJW-RR 2006, 40

BGH, Beschluß vom 21.09.2005 - Aktenzeichen IV ZR 302/04

DRsp Nr. 2005/18056

Obliegenheitsverletzung in der Gebäudeversicherung

Eine Obliegenheitsverletzung in der Gebäudeversicherung ist nicht gegeben, wenn der Versicherungsnehmer auf Rat mehrerer Sachverständiger Gebäudeteile wegen Einsturzgefahr abreißen läßt.

Normenkette:

AFB 87 § 13 Nr. 1f ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 , 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Zur Begründung wird auf den den Parteien bekannten Beschluss des Senats vom 13. April 2005 in der Sache IV ZR 62/04 unter Nr. 1 der Gründe verwiesen und ergänzend bemerkt: Zur Würdigung des Verhaltens des Klägers durch das Berufungsgericht im Zusammenhang mit den Abbruch- und Aufräumarbeiten am Brandobjekt werden weder zulassungsrelevante Rechtsfehler oder entscheidungserhebliche Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte des Beklagten noch eine grundsätzliche Bedeutung der Sache dargelegt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe auf den Rat der beiden Sachverständigen N., der Abriss des Schornsteins und des Giebels sei wegen Einsturzgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich, vertrauen dürfen, ist rechtsfehlerfrei und sogar nahe liegend. Das steht nicht nur der Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit in § 13 Nr. 1 f AFB 87 (in der Sache IV ZR 301/04: § 21 Nr. 2 a und b VHB 97) entgegen, sondern auch den vom Beklagten in Anspruch genommenen Beweiserleichterungen. Da der Beklagte bereits am 1. Dezember 2001 über den Brand informiert und durch zwei Vertreter am Gespräch vom 3. Dezember 2001 beteiligt war, hätte er im übrigen durch ihm geeignet erscheinende Weisungen und Maßnahmen selbst auf eine Beweissicherung hinwirken können.

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 11.11.2004
Fundstellen
NJW-RR 2006, 40