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BGH - Entscheidung vom 20.01.2005

IX ZR 118/01

Normen:
KO § 31 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 20.01.2005 - Aktenzeichen IX ZR 118/01

DRsp Nr. 2005/2397

Nichtannahme der Revision mangels Erfolgsaussicht, da sich unzutreffende Annahme des Berufungsgerichts, bedingter Vorsatz genüge nur bei inkongruenten Deckungen für die Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 31 Nr. 1 KO , sich auf das Ergebnis nicht ausgewirkt hat

Normenkette:

KO § 31 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die unzutreffende Annahme des Berufungsgerichts, bedingter Vorsatz genüge nur bei inkongruenten Deckungen für die Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 31 Nr. 1 KO (vgl. dazu zuletzt BGH, Urt. v. 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, ZIP 2004, 1512 , 1513), hat sich auf das Ergebnis nicht ausgewirkt.

Denn das Berufungsgericht hat ungeachtet des fehlerhaften Ausgangspunkts einen Benachteiligungsvorsatz der Gemeinschuldnerin zu Recht verneint.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 30.03.2001