BGH, Beschluß vom 21.04.2005 - Aktenzeichen IX ZR 331/01
Nichtannahme der Revision der Klägerin mangels Darlegung eines Schadensersatzanspruchs wegen nutzloser Aufwendungen
Gründe:
Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Insbesondere ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO a.F.). Soweit die Klägerin hilfsweise Schadensersatz wegen nutzloser Aufwendungen in Höhe von 24.962,55 DM verlangt hat, ist ihre Klage bereits unschlüssig, weil die Messestände auch zur Werbung für mehrere andere Spirituosen dienten und die vorgelegte Aufstellung auch keine sonstigen nutzlosen Aufwendungen hinreichend belegt.