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BGH - Entscheidung vom 15.06.2005

5 StR 220/05

Normen:
StGB § 73 Abs. 1 § 74 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 15.06.2005 - Aktenzeichen 5 StR 220/05

DRsp Nr. 2005/9808

Konkrete Bezeichnung bei Verfall und Einziehung

Gegenstände des Verfalls und der Einziehung müssen im Urteil eindeutig bezeichnet sein.

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1 § 74 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie im Tenor nicht näher bezeichnete Gegenstände eingezogen und sichergestellte Geldbeträge für verfallen erklärt.

Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die erkannte Strafe richtet. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. Mai 2005 zutreffend ausgeführt hat, haben aber die Einziehungs- und Verfallsanordnung keinen Bestand, weil beide Entscheidungen inhaltlich völlig unbestimmt sind und sich auch mit Hilfe der Urteilsgründe nicht näher konkretisieren lassen (vgl. BGH StraFo 2004, 394 m.w.N.). Die Sache bedarf also insoweit neuer tatrichterlicher Aufklärung und Bewertung.