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BGH - Entscheidung vom 26.06.2005

3 StR 196/05

Normen:
StPO § 275 Abs. 2

Fundstellen:
StV 2006, 459

BGH, Beschluß vom 26.06.2005 - Aktenzeichen 3 StR 196/05

DRsp Nr. 2005/12776

Keine Verhinderung bei zwischenzeitlicher Verwendung des Richters bei der Staatsanwaltschaft

Ein beisitzender Richter (auf Probe) verliert durch die zwischenzeitliche Verwendung bei der Staatsanwaltschaft nicht seinen Status und ist daher nicht an der Unterschriftsleistung verhindert.

Normenkette:

StPO § 275 Abs. 2 ;

Gründe:

Die von beiden Revisionsführern erhobene Verfahrensrüge nach § 275 Abs. 1 und 2 , § 338 Nr. 7 StPO hat Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Der beisitzende Richter auf Probe hat durch die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft seinen Status nicht verloren. Er konnte deshalb Urteile, an denen er mitgewirkt hatte, unterschreiben und an der der Unterschriftsleistung vorausgehenden Fassungsberatung teilnehmen (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4). Eine Verhinderung aus tatsächlichen Gründen kann ausweislich seiner dienstlichen Äußerung nicht festgestellt werden."

Dem schließt sich der Senat an.

Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 25.11.2004
Fundstellen
StV 2006, 459