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BGH - Entscheidung vom 10.03.2005

2 ARs 451/04

Normen:
StPO § 33a § 304 Abs. 4

BGH, Beschluß vom 10.03.2005 - Aktenzeichen 2 ARs 451/04 - Aktenzeichen 2 AR 7/05

DRsp Nr. 2005/5234

Keine Überprüfung unanfechtbarer Entscheidungen im Rahmen der Gewährung nachträglichen Gehörs

§ 33 a StPO eröffnet dem Rechtsmittelgericht nicht die Möglichkeit, eine (hier nach § 304 Abs. 4 S. 2 StPO ) unanfechtbare Entscheidung zu überprüfen.

Normenkette:

StPO § 33a § 304 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Senat hat die Beschwerde des Herrn P. gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. November 2004 - Az.: III-1 Ws 386, 387 und 388/04 mit Beschluß vom 18. Februar 2005 als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO . Er macht geltend, daß es der Senat versäumt habe, auf den tatsächlichen Sachverhalt seiner Beschwerde einzugehen.

Der Antrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlaß, seinen Beschluß zu ändern. Zwar hat das Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2005 dem Senat bei seiner Beschlußfassung nicht vorgelegen. Der Inhalt dieses Schreibens führt jedoch zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung durch den Senat. Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unanfechtbar. Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde ist es dem Senat grundsätzlich verwehrt, die Entscheidung des Oberlandesgerichts nachzuprüfen. Der Vortrag des Beschwerdeführers zur Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ist demgemäß für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung. Auch § 33 a StPO eröffnet dem Senat nicht die Möglichkeit der sachlichen Überprüfung unanfechtbarer Entscheidungen. Das rechtliche Gehör gemäß § 33 a StPO hat das Gericht nachzuholen, das den nicht anfechtbaren Beschluß erlassen hat.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 18.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen III-1 Ws 388/04