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BGH - Entscheidung vom 29.11.2005

3 StR 367/05

Normen:
StGB § 52 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 3 StR 367/05

DRsp Nr. 2006/35

Keine Tateinheit bei bloßer Gleichzeitigkeit

Bloße Gleichzeitigkeit vermag Tateinheit nicht zu begründen.

Normenkette:

StGB § 52 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Rüge des Strafklageverbrauchs im Fall 37 der Urteilsgründe bemerkt der Senat ergänzend, dass der persönliche Besitz der in diesem Fall verwendeten Pistole P 229 durch den Angeklagten in keinem Handlungsteil mit den besonders gelagerten Tathandlungen in den Waffenhandelsfällen Nr. II. 2. und 3. im Verfahren I KLs 3/04 des Landgerichts Kiel zusammentrifft; bloße Gleichzeitigkeit vermag Tateinheit nicht zu begründen (vgl. Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 8).

Vorinstanz: LG Kiel, vom 27.04.2005