BGH, Beschluß vom 14.01.2005 - Aktenzeichen 2 StR 489/04
DRsp Nr. 2005/2416
Keine Schuldspruchänderung bei gegebener anderer Alternative des bejahten Straftatbestandes
Eine Schuldspruchänderung wegen Annahme einer anderen Variante desselben - bejahten - Straftatbestands ist nicht erforderlich.
Gründe:
Ergänzend zu bemerken ist lediglich:
Soweit das Landgericht in den Urteilsgründen irrtümlich die Tatbestandsvariante des § 177 Abs. 1 Nr. 3 für erfüllt erachtet (UA S. 23) und nicht wie in der Liste der angewandten Strafvorschriften zutreffend § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB (UA S. 1 a), handelt es sich im Hinblick auf das festgestellte Tatgeschehen um ein offensichtliches Schreibversehen. Zudem wäre - entgegen dem Antrag
des Generalbundesanwalts - eine Schuldspruchänderung wegen Annahme einer anderen Variante desselben Tatbestands nicht erforderlich.
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 04.05.2004
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