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BGH - Entscheidung vom 11.05.2005

3 BJs 24/04-4 (11) geh.

Normen:
StPO § 304

BGH, Beschluß vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 3 BJs 24/04-4 (11) geh. - Aktenzeichen StB 2/05

DRsp Nr. 2005/20286

Kein neuer Tatsachenvortrag im Gegenvorstellungsverfahren

Das Gegenvorstellungsverfahren dient der Überprüfung, ob der bisherige Sachvortrag Berücksichtigung gefunden hat; es hat nicht die Aufgabe, sich mit nach diesem Zeitpunkt neu vorgebrachten Umständen auseinanderzusetzen.

Normenkette:

StPO § 304 ;

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluß vom 22. Februar 2005 die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2004 verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschuldigte mit seiner Gegenvorstellung vom 10. März 2005.

Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, daß sich der Senat weder mit den be- und entlastenden Umständen auseinandergesetzt hat, noch daß er überhaupt auf das in der Haftbeschwerde dargelegte Vorbringen konkret eingegangen ist, verweist der Senat auf die Begründung seines Beschlusses vom 22. Februar 2005 zum Bestehen des dringenden Tatverdachts und zum Vorliegen der Fluchtgefahr. Die dort im einzelnen dargelegten Gründe werden weder durch die mit Schreiben vom 10. März 2005 eingelegte und begründete Gegenvorstellung noch durch die weiteren Schriftsätze vom 6. und 13. April 2005 sowie vom 3. Mai 2005 entkräftet. Sie beruhen auf einer abweichenden Bewertung der vorliegenden Beweise, die der Senat erwogen hat, jedoch in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt und - soweit ersichtlich - den Entscheidungen des schweizerischen Bundesstrafgerichts und des schweizerischen Bundesgerichts nicht teilt. Zu einer ins einzelne gehenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in den Beschlußgründen ist der Senat als letztinstanzliches Haftgericht nicht gehalten.

Er hält auch an der Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des Förderns der Entwicklung von Atomwaffen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 b und c i. V. m. § 17 Abs. 2 , § 21 KWKG fest. Das Vorbringen vermag die vom Senat in seinem Beschluß vom 22. Februar 2005 geäußerte Rechtsauffassung, die insoweit der Bejahung des dringenden Tatverdachts zugrunde liegt, nicht in Frage zu stellen.

Der Senat weist darauf hin, daß das Gegenvorstellungsverfahren der Überprüfung dient, ob der wesentliche Sachvortrag des Beschuldigten bei der Beschwerdeentscheidung Berücksichtigung gefunden hat. Es hat nicht die Aufgabe, sich mit nach diesem Zeitpunkt neu vorgebrachten Umständen - z. B. zur Alibibeweisführung; Zeugenvernehmung S. - auseinanderzusetzen.