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BGH - Entscheidung vom 02.06.2005

3 StR 123/05

Normen:
StGB § 55 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 02.06.2005 - Aktenzeichen 3 StR 123/05

DRsp Nr. 2005/9783

Kein Aufrechterhalten einer Einziehungsanordnung

Der Aufrechterhaltung der in dem einbezogenen Urteil ausgesprochenen Einziehungsanordnung bedarf es in dem neuen Urteil nicht; denn diese Einziehung war erledigt, da das Eigentum an dem betreffenden Gegenstand mit der Rechtskraft des früheren Urteils nach § 74e StGB auf den Staat übergegangen war.

Normenkette:

StGB § 55 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 28 Fällen schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung der Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II. 22. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert.

In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und die übrigen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden 122 Einzelstrafen (darunter 20 Freiheitsstrafen zwischen zwei Jahren und zwei Jahren und sechs Monaten sowie 29 Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und drei Monaten) aus, daß sich der Wegfall der Verurteilung in einem Fall der Tatserie auf den Ausspruch über die - im übrigen auch angemessene (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ) - Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.

2. Der Teilfreispruch hatte aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegten Gründen zu entfallen.

3. Der Aufrechterhaltung der in dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst ausgesprochenen Einziehungsanordnung bedurfte es im angefochtenen Urteil nicht. Diese Einziehung war erledigt, da das Eigentum an den betreffenden Gegenständen mit der Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils nach § 74 e StGB auf den Staat übergegangen war (BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 8).

4. Angesichts des nur sehr geringen Erfolgs der Revision des Angeklagten scheidet eine Kostenteilung im Rahmen von § 473 Abs. 4 StPO aus.